§ 7b Bgld. MSG (weggefallen)

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Alle Personen nach § 7a Abs. 1 § 7b haben sich im Rahmen einer Integrationsvereinbarung (Anlage - Integrationsvereinbarung) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7a zu verpflichten, sofern diese nicht bereits eine Integrationsvereinbarung mit gleichwertigen Inhalt nach dem Integrationsgesetz abgeschlossen habenBgld.

(2) Die Integrationsvereinbarung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach AbsMSG seit 31.03.2024 weggefallen. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.

(3) Die Hilfe suchende Person ist nachweislich über den Inhalt der Integrationsvereinbarung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationsvereinbarung auszufolgen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2024
(1) Alle Personen nach § 7a Abs. 1 § 7b haben sich im Rahmen einer Integrationsvereinbarung (Anlage - Integrationsvereinbarung) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7a zu verpflichten, sofern diese nicht bereits eine Integrationsvereinbarung mit gleichwertigen Inhalt nach dem Integrationsgesetz abgeschlossen habenBgld.

(2) Die Integrationsvereinbarung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach AbsMSG seit 31.03.2024 weggefallen. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.

(3) Die Hilfe suchende Person ist nachweislich über den Inhalt der Integrationsvereinbarung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationsvereinbarung auszufolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten