§ 7c Bgld. MSG (weggefallen)

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7a § 7c ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.

(2) Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs hat die Behörde eine Frist von maximal sechs Monaten zu setzen.

(3) Für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzwBgld. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hat die Behörde eine Frist von jeweils maximal sechs Monaten zu setzenMSG seit 31.03.2024 weggefallen.

(4) Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7a nachweislich aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die gesetzte Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.

(5) Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Auflagen nach § 7a nicht nach, ist die Leistung für den Lebensunterhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration (§ 10a Abs. 2) um den Intergrationsbonus im Ausmaß von 30% (§ 10a Abs. 6) zu kürzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei weitergehenden Pflichtverletzungen zulässig.

(6) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2024
(1) Die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7a § 7c ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.

(2) Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs hat die Behörde eine Frist von maximal sechs Monaten zu setzen.

(3) Für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzwBgld. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hat die Behörde eine Frist von jeweils maximal sechs Monaten zu setzenMSG seit 31.03.2024 weggefallen.

(4) Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7a nachweislich aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die gesetzte Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.

(5) Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Auflagen nach § 7a nicht nach, ist die Leistung für den Lebensunterhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration (§ 10a Abs. 2) um den Intergrationsbonus im Ausmaß von 30% (§ 10a Abs. 6) zu kürzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei weitergehenden Pflichtverletzungen zulässig.

(6) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.

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