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(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind jedenfalls als Sachleistungen zu gewähren, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist.
(2a) Sachleistungen können insbesondere durch Direktzahlung von Miete und Betriebskosten oder Teilen davon, durch Ausgabe von Gutscheinen oder durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum durch die Behörde erbracht werden.
(3) Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(4) Müssen Geldleistungen nach Abs. 1 oder 3 zugestellt oder überwiesen werden, trägt die Kosten dafür der Träger nach § 20.
(5) Geldleistungen nach Abs. 1 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.
(6) Für die Dauer eines Aufenthalts in Kranken- oder Kuranstalten ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs auf 37,5% der nach § 9 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Mindeststandards zu reduzieren. Dies gilt nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat. Zusätzliche Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 9 Abs. 4 bleiben davon unberührt. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
(7) Bei einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt im Ausland ruhen für diese Zeit Leistungen der nach § 9 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Mindeststandards. Zusätzliche Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 9 Abs. 4 bleiben davon unberührt. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit künftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind jedenfalls als Sachleistungen zu gewähren, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist.
(2a) Sachleistungen können insbesondere durch Direktzahlung von Miete und Betriebskosten oder Teilen davon, durch Ausgabe von Gutscheinen oder durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum durch die Behörde erbracht werden.
(3) Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(4) Müssen Geldleistungen nach Abs. 1 oder 3 zugestellt oder überwiesen werden, trägt die Kosten dafür der Träger nach § 20.
(5) Geldleistungen nach Abs. 1 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.
(6) Für die Dauer eines Aufenthalts in Kranken- oder Kuranstalten ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs auf 37,5% der nach § 9 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Mindeststandards zu reduzieren. Dies gilt nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat. Zusätzliche Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 9 Abs. 4 bleiben davon unberührt. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
(7) Bei einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt im Ausland ruhen für diese Zeit Leistungen der nach § 9 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Mindeststandards. Zusätzliche Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 9 Abs. 4 bleiben davon unberührt. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit künftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.