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(2) Für den monatlichen Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gelten folgende Prozentsätze des Ausgangswerts nach Abs. 1:
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(3) Die Mindeststandards nach Abs. 2 Z 1 bis 3 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%. Kann der Wohnbedarf mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Mindeststandards, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil höchstens jedoch um 25% zu kürzen.
(3a) Bei Personen, die miteinander im gemeinsamen Haushalt leben, ohne dass zwischen ihnen Unterhaltsansprüche bestehen, wird das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet. Die Vermutung kann von der Hilfe suchenden Person im Ermittlungsverfahren widerlegt werden.
(4) Reichen die eigenen Mittel zur Beschaffung von notwendigem Wohnraum nicht aus, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden.
(5) Die Mindeststandards nach Abs. 2 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Sie sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(6) Der Mindeststandard nach Abs. 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(2) Für den monatlichen Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gelten folgende Prozentsätze des Ausgangswerts nach Abs. 1:
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(3) Die Mindeststandards nach Abs. 2 Z 1 bis 3 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%. Kann der Wohnbedarf mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Mindeststandards, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil höchstens jedoch um 25% zu kürzen.
(3a) Bei Personen, die miteinander im gemeinsamen Haushalt leben, ohne dass zwischen ihnen Unterhaltsansprüche bestehen, wird das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet. Die Vermutung kann von der Hilfe suchenden Person im Ermittlungsverfahren widerlegt werden.
(4) Reichen die eigenen Mittel zur Beschaffung von notwendigem Wohnraum nicht aus, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden.
(5) Die Mindeststandards nach Abs. 2 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Sie sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(6) Der Mindeststandard nach Abs. 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.