§ 14 Bgld. MSG (weggefallen)

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG§ 14 ) ist die Behörde

1.

auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und

2.

zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.

Bgld. MSG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG§ 14 ) ist die Behörde

1.

auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und

2.

zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.

Bgld. MSG seit 31.03.2024 weggefallen.

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