Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Über Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.
(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewährenBgld. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnenMSG seit 31.03.2024 weggefallen.
(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.
(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(7) Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit haben die Gemeinden mitzuwirken.
(2) Über Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.
(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewährenBgld. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnenMSG seit 31.03.2024 weggefallen.
(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.
(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(7) Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit haben die Gemeinden mitzuwirken.