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(2) Personen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs§ 17 Bgld. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstattenMSG seit 31.03.2024 weggefallen. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, ihre Sachwalterin oder ihr Sachwalter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10% höchstens jedoch 50% gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden:
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(4) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn
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(5) Die in Abs. 1 genannten Personen sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
(2) Personen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs§ 17 Bgld. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstattenMSG seit 31.03.2024 weggefallen. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, ihre Sachwalterin oder ihr Sachwalter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10% höchstens jedoch 50% gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden:
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(4) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn
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(5) Die in Abs. 1 genannten Personen sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.