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(2) Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und, sofern eine minderjährige Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, auch gegenüber deren Eltern, sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen im Sinne des Abs§ 18 Bgld. 1 Z 4 gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wirdMSG seit 31.03.2024 weggefallen. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
(3) Ein Anspruchsübergang nach Abs. 2 darf nicht geltend gemacht werden, wenn dies wegen des Verhaltens der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, gegenüber der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet wäre.
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(2) Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und, sofern eine minderjährige Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, auch gegenüber deren Eltern, sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen im Sinne des Abs§ 18 Bgld. 1 Z 4 gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wirdMSG seit 31.03.2024 weggefallen. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
(3) Ein Anspruchsübergang nach Abs. 2 darf nicht geltend gemacht werden, wenn dies wegen des Verhaltens der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, gegenüber der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet wäre.