§ 21 Bgld. MSG (weggefallen)

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.

(3) Das Land hat die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach diesem Gesetz gedeckt sind, zu tragen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Abs§ 21 Bgld. 3 zu tragenden Kosten zu leistenMSG seit 31.03.2024 weggefallen.

(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 3 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.

(6) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteils gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Bedarfsorientierte Mindestsicherung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.03.2024
(1) Die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.

(3) Das Land hat die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach diesem Gesetz gedeckt sind, zu tragen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Abs§ 21 Bgld. 3 zu tragenden Kosten zu leistenMSG seit 31.03.2024 weggefallen.

(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 3 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.

(6) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteils gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Bedarfsorientierte Mindestsicherung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten