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(2) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs§ 24 Bgld. 1 Z 1, 2 und 4 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildetMSG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 ist strafbar.
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(2) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs§ 24 Bgld. 1 Z 1, 2 und 4 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildetMSG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 ist strafbar.