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(2) Das Arbeitsmarktservice hat darüber hinaus zum Zweck des Abs. 1 folgende Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei Bürgerinnen und Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
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(3) Die Finanzbehörden haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Hilfe suchenden Person, ersatzpflichtigen und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person Auskunft zu geben.
(4) Die Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Person betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.
(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 7 Abs. 3 haben ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat darüber hinaus zum Zweck des Abs. 1 folgende Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei Bürgerinnen und Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
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(3) Die Finanzbehörden haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Hilfe suchenden Person, ersatzpflichtigen und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person Auskunft zu geben.
(4) Die Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Person betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.
(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 7 Abs. 3 haben ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.