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(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs§ 27 Bgld. 1 Z 2 haben außer Betracht zu bleiben:
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(3) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten AufenthaltswechselMSG seit 31.03.2024 weggefallen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
(4) Das Land Burgenland als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 1 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
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(5) Das Land Burgenland, dem im Sinne des Abs. 1 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hierbei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(6) Über die Verpflichtung des Landes Burgenland zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.
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(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs§ 27 Bgld. 1 Z 2 haben außer Betracht zu bleiben:
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(3) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten AufenthaltswechselMSG seit 31.03.2024 weggefallen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
(4) Das Land Burgenland als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 1 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
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(5) Das Land Burgenland, dem im Sinne des Abs. 1 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hierbei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(6) Über die Verpflichtung des Landes Burgenland zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.