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(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Änderung des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3, § 24 Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 1 Z 7 und 9 und § 29 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 14 Z 1, § 15 Abs. 2, §§ 16 und 19 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4a, 5, 6, und 8, §§ 7a, 7b, 7c, 8 Abs. 1, 2 und 2a, § 9 Abs. 3a und 5, §§ 10a, 10b, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und 6, §§18a, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, § 30 Abs. 3, 4 und 5 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(6) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 1 Z 4.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Änderung des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3, § 24 Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 1 Z 7 und 9 und § 29 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 14 Z 1, § 15 Abs. 2, §§ 16 und 19 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4a, 5, 6, und 8, §§ 7a, 7b, 7c, 8 Abs. 1, 2 und 2a, § 9 Abs. 3a und 5, §§ 10a, 10b, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und 6, §§18a, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, § 30 Abs. 3, 4 und 5 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(6) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 1 Z 4.