§ 1 Bgld. SG

Burgenländisches Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, die

a)

an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten oder

b)

von Haus zu Haus

erfolgt, ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld oder anderen Sachen zur Erreichung des Sammlungszweckes.

(3) Als öffentliche Sammlung gilt auch, sofern nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung oder des Hausierpatentes anzuwenden sind, das Feilbieten von Gegenständen mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise für kulturelle, gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet werden wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, die

a)

an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten oder

b)

von Haus zu Haus

erfolgt, ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld oder anderen Sachen zur Erreichung des Sammlungszweckes.

(3) Als öffentliche Sammlung gilt auch, sofern nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung oder des Hausierpatentes anzuwenden sind, das Feilbieten von Gegenständen mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise für kulturelle, gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet werden wird.

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