§ 3 Bgld. SG

Burgenländisches Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

Einer Bewilligung bedürfen nicht:

1.

Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet worden ist;

2.

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden; die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein;

3.

Sammlungen, die für kirchliche Zwecke von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft durchgeführt werden;

4.

Sammlungen in Schulen, die mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

5.

herkömmliche Sammlungen in Betrieben, Anstalten oder öffentlichen Dienststellen bei den dort beschäftigten durch Betriebsangehörige oder Bedienstete;

6.

die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen an einem Ort zusammengefunden haben, unter sich durchgeführten Sammlungen, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;

7.

die Versendung von schriftlichen Aufforderungen zur Leistung von Spenden sowie Spendenaufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen und den Rundfunk.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

Einer Bewilligung bedürfen nicht:

1.

Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet worden ist;

2.

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden; die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein;

3.

Sammlungen, die für kirchliche Zwecke von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft durchgeführt werden;

4.

Sammlungen in Schulen, die mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

5.

herkömmliche Sammlungen in Betrieben, Anstalten oder öffentlichen Dienststellen bei den dort beschäftigten durch Betriebsangehörige oder Bedienstete;

6.

die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen an einem Ort zusammengefunden haben, unter sich durchgeführten Sammlungen, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;

7.

die Versendung von schriftlichen Aufforderungen zur Leistung von Spenden sowie Spendenaufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen und den Rundfunk.

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