§ 1a ZustG (weggefallen)

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt, so gilt dies als Zustellung§ 1a ZustG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Hiebei gelten die §§ 6, 7, 8 und 9 sinngemäß sowie die §§ 24 und 26 Abs. 2. Für telegraphische Übermittlungen gilt überdies § 18 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1998
Wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt, so gilt dies als Zustellung§ 1a ZustG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Hiebei gelten die §§ 6, 7, 8 und 9 sinngemäß sowie die §§ 24 und 26 Abs. 2. Für telegraphische Übermittlungen gilt überdies § 18 sinngemäß.

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