§ 2a ZustG (weggefallen)

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.9999
Zustellung durch Organe der Post

§ 2a ZustG (1weggefallen) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

„Post” die PTA (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998), wenn aber ein anderer Betreiber (§ 2 Z 1 des Postgesetzes 1997) mit dem Erbringen des Universaldienstes (§ 2 Z 6 des Postgesetzes 1997) betraut ist, dieser;

2.

„Organ der Post” das von der Post mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan (§ 7 Abs. 3 und 7 des Postgesetzes 1997);

3.

„Postamt” ein für die Abgabe von Postsendungen bestimmter Abholpunkt.

(2) Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Absseit 01.03.2004 weggefallen. 1, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.

Stand vor dem 29.02.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 29.02.2004
Zustellung durch Organe der Post

§ 2a ZustG (1weggefallen) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

„Post” die PTA (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998), wenn aber ein anderer Betreiber (§ 2 Z 1 des Postgesetzes 1997) mit dem Erbringen des Universaldienstes (§ 2 Z 6 des Postgesetzes 1997) betraut ist, dieser;

2.

„Organ der Post” das von der Post mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan (§ 7 Abs. 3 und 7 des Postgesetzes 1997);

3.

„Postamt” ein für die Abgabe von Postsendungen bestimmter Abholpunkt.

(2) Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Absseit 01.03.2004 weggefallen. 1, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.

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