§ 2a ZustG (weggefallen)

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. 1.Ziffer eins„Post” die PTA (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998), wenn aber ein anderer Betreiber (§ 2 Z 1 des Postgesetzes 1997) mit dem Erbringen des Universaldienstes (§ 2 Z 6 des Postgesetzes 1997) betraut ist, dieser;„Post” die PTA (Paragraph 2, Ziffer 2, des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,), wenn aber ein anderer Betreiber (Paragraph 2, Ziffer eins, des Postgesetzes 1997) mit dem Erbringen des Universaldienstes (Paragraph 2, Ziffer 6, des Postgesetzes 1997) betraut ist, dieser;
    2. 2.Ziffer 2„Organ der Post” das von der Post mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan (§ 7 Abs. 3 und 7 des Postgesetzes 1997);„Organ der Post” das von der Post mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan (Paragraph 7, Absatz 3 und 7 des Postgesetzes 1997);
    3. 3.Ziffer 3„Postamt” ein für die Abgabe von Postsendungen bestimmter Abholpunkt.„Postamt” ein für die Abgabe von Postsendungen bestimmter Abholpunkt.
  2. (2)Absatz 2Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die Paragraphen 6,, 7, 8 Absatz eins,, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und sinngemäß auch Paragraph 26, Absatz 2, anzuwenden.
§ 2a ZustG (weggefallen) seit 01.03.2004 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 29.02.2004
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. 1.Ziffer eins„Post” die PTA (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998), wenn aber ein anderer Betreiber (§ 2 Z 1 des Postgesetzes 1997) mit dem Erbringen des Universaldienstes (§ 2 Z 6 des Postgesetzes 1997) betraut ist, dieser;„Post” die PTA (Paragraph 2, Ziffer 2, des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,), wenn aber ein anderer Betreiber (Paragraph 2, Ziffer eins, des Postgesetzes 1997) mit dem Erbringen des Universaldienstes (Paragraph 2, Ziffer 6, des Postgesetzes 1997) betraut ist, dieser;
    2. 2.Ziffer 2„Organ der Post” das von der Post mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan (§ 7 Abs. 3 und 7 des Postgesetzes 1997);„Organ der Post” das von der Post mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan (Paragraph 7, Absatz 3 und 7 des Postgesetzes 1997);
    3. 3.Ziffer 3„Postamt” ein für die Abgabe von Postsendungen bestimmter Abholpunkt.„Postamt” ein für die Abgabe von Postsendungen bestimmter Abholpunkt.
  2. (2)Absatz 2Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die Paragraphen 6,, 7, 8 Absatz eins,, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und sinngemäß auch Paragraph 26, Absatz 2, anzuwenden.
§ 2a ZustG (weggefallen) seit 01.03.2004 weggefallen.

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