§ 30 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph§ 30, ZLPV 2006 (1weggefallen) Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 25, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung, welche zumindest fünf Flugstunden auf Hubschraubern des betreffenden Musters zu umfassen hat seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachgewiesen hatseit 15.03.2009 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 27 Z 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in Paragraph 27, Ziffer 2,, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
  2. (3)Absatz 3Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 28 Z 1, 2 und 5 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 28, Ziffer eins,, 2 und 5 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2009
Paragraph§ 30, ZLPV 2006 (1weggefallen) Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 25, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung, welche zumindest fünf Flugstunden auf Hubschraubern des betreffenden Musters zu umfassen hat seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachgewiesen hatseit 15.03.2009 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 27 Z 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in Paragraph 27, Ziffer 2,, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
  2. (3)Absatz 3Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 28 Z 1, 2 und 5 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 28, Ziffer eins,, 2 und 5 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.

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