§ 32 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph§ 32, ZLPV 2006 (1weggefallen) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerblich oder gewerblich im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):

  1. 1.Ziffer einsHubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 35 Abs. 1 abgelegt hat,Hubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, abgelegt hat,
  2. 2.Ziffer 2Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist und von der zuständigen Behörde in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein eingetragen wurden. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung jener Muster in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein einzutragen, für die der Bewerber eine gültige Berechtigung als Privat-Hubschrauberpilot verfügt und für welche er fünf Flugstunden innerhalb der vergangen zwölf Monate vor der Antragstellung nachweisen kann.Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 25 und 30 Absatz eins, im Fluge zu führen berechtigt ist und von der zuständigen Behörde in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein eingetragen wurden. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung jener Muster in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein einzutragen, für die der Bewerber eine gültige Berechtigung als Privat-Hubschrauberpilot verfügt und für welche er fünf Flugstunden innerhalb der vergangen zwölf Monate vor der Antragstellung nachweisen kann.
  1. (2)Absatz 2Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 117 Abs. 2.Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 117, Absatz 2,
seit 15.03.2009 weggefallen.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2009
Paragraph§ 32, ZLPV 2006 (1weggefallen) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerblich oder gewerblich im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):

  1. 1.Ziffer einsHubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 35 Abs. 1 abgelegt hat,Hubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, abgelegt hat,
  2. 2.Ziffer 2Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist und von der zuständigen Behörde in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein eingetragen wurden. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung jener Muster in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein einzutragen, für die der Bewerber eine gültige Berechtigung als Privat-Hubschrauberpilot verfügt und für welche er fünf Flugstunden innerhalb der vergangen zwölf Monate vor der Antragstellung nachweisen kann.Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 25 und 30 Absatz eins, im Fluge zu führen berechtigt ist und von der zuständigen Behörde in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein eingetragen wurden. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung jener Muster in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein einzutragen, für die der Bewerber eine gültige Berechtigung als Privat-Hubschrauberpilot verfügt und für welche er fünf Flugstunden innerhalb der vergangen zwölf Monate vor der Antragstellung nachweisen kann.
  1. (2)Absatz 2Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 117 Abs. 2.Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 117, Absatz 2,
seit 15.03.2009 weggefallen.

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