§ 33 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph§ 33, ZLPV 2006 (1weggefallen) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1.Ziffer einseinen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
  2. 2.Ziffer 2ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999 idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
  3. 3.Ziffer 3innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 185 Stunden Dauer ausgeführt hat und
  4. 4.Ziffer 4über eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten verfügt.
  1. (2)Absatz 2Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.
  2. (3)Absatz 3In der gemäß Abs. 1 Z 3 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsHubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie
    2. 2.Ziffer 2Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer einschließlich jeweils zwei Landungen auf unterschiedlichen Flugplätzen, die mehr als 150 km voneinander entfernt sind.
seit 15.03.2009 weggefallen.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 01.06.2006 bis 14.03.2009
Paragraph§ 33, ZLPV 2006 (1weggefallen) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1.Ziffer einseinen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
  2. 2.Ziffer 2ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999 idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
  3. 3.Ziffer 3innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 185 Stunden Dauer ausgeführt hat und
  4. 4.Ziffer 4über eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten verfügt.
  1. (2)Absatz 2Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.
  2. (3)Absatz 3In der gemäß Abs. 1 Z 3 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsHubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie
    2. 2.Ziffer 2Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer einschließlich jeweils zwei Landungen auf unterschiedlichen Flugplätzen, die mehr als 150 km voneinander entfernt sind.
seit 15.03.2009 weggefallen.

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