§ 33 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein

§ 33.§ 33 ZLPV 2006 (1weggefallen) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,

2.

ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999 idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,

3.

innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 185 Stunden Dauer ausgeführt hat und

4.

über eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten verfügt.

(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Absseit 15.03.2009 weggefallen. 1 Z 3 erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.

(3) In der gemäß Abs. 1 Z 3 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:

1.

Hubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie

2.

Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer einschließlich jeweils zwei Landungen auf unterschiedlichen Flugplätzen, die mehr als 150 km voneinander entfernt sind.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 01.06.2006 bis 14.03.2009
Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein

§ 33.§ 33 ZLPV 2006 (1weggefallen) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,

2.

ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999 idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,

3.

innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 185 Stunden Dauer ausgeführt hat und

4.

über eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten verfügt.

(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Absseit 15.03.2009 weggefallen. 1 Z 3 erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.

(3) In der gemäß Abs. 1 Z 3 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:

1.

Hubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie

2.

Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer einschließlich jeweils zwei Landungen auf unterschiedlichen Flugplätzen, die mehr als 150 km voneinander entfernt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten