§ 35 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph§ 35, ZLPV 2006 (1weggefallen) Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (Paragraph 32,) erstrecken sollseit 15.03.2009 weggefallen. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der für einen Berufs-Hubschrauberpiloten erforderlichen fachlichen Befähigung erforderlichen Übungen durchzuführen sind:

  1. 1.Ziffer einsKontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
  2. 2.Ziffer 2Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
  3. 3.Ziffer 3Navigation – Überlandflug,
  4. 4.Ziffer 4Flugübungen und Manöver nach Instrumenten und
  5. 5.Ziffer 5Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).
  1. (2)Absatz 2Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2009
Paragraph§ 35, ZLPV 2006 (1weggefallen) Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (Paragraph 32,) erstrecken sollseit 15.03.2009 weggefallen. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der für einen Berufs-Hubschrauberpiloten erforderlichen fachlichen Befähigung erforderlichen Übungen durchzuführen sind:

  1. 1.Ziffer einsKontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
  2. 2.Ziffer 2Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
  3. 3.Ziffer 3Navigation – Überlandflug,
  4. 4.Ziffer 4Flugübungen und Manöver nach Instrumenten und
  5. 5.Ziffer 5Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).
  1. (2)Absatz 2Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

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