§ 36 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph§ 36, ZLPV 2006 (1weggefallen) Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 30, um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, zu erweiternseit 15.03.2009 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.Die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 01.06.2006 bis 14.03.2009
Paragraph§ 36, ZLPV 2006 (1weggefallen) Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 30, um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, zu erweiternseit 15.03.2009 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.Die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

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