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Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 38.§ 38 ZLPV 2006 (1weggefallen) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten)seit 15.03.2009 weggefallen.
(2) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
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(4) Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 3 Z 2 bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber zwei der drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
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Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 38.§ 38 ZLPV 2006 (1weggefallen) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten)seit 15.03.2009 weggefallen.
(2) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
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(4) Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 3 Z 2 bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber zwei der drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
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