§ 38 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph§ 38, ZLPV 2006 (1weggefallen) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten)seit 15.03.2009 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, beziehungsweise Absatz 4, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
  2. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
    2. 2.Ziffer 2Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
  3. (4)Absatz 4Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 3 Z 2 bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Absatz 3, Ziffer 2, bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
  4. (5)Absatz 5Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber zwei der drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einseine erfolgreiche Tätigkeit in einer Zivilluftfahrerschule als Hubschrauberfluglehrer,
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Teilnahme an einem von einer Zivilluftfahrerschule abzuhaltenden Fortbildungslehrgang für Hubschrauberfluglehrer,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung eines einwandfreien Überprüfungsfluges, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung als Hubschrauberfluglehrer gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen nachgewiesen wurde.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2009
Paragraph§ 38, ZLPV 2006 (1weggefallen) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten)seit 15.03.2009 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, beziehungsweise Absatz 4, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
  2. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
    2. 2.Ziffer 2Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
  3. (4)Absatz 4Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 3 Z 2 bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Absatz 3, Ziffer 2, bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
  4. (5)Absatz 5Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber zwei der drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einseine erfolgreiche Tätigkeit in einer Zivilluftfahrerschule als Hubschrauberfluglehrer,
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Teilnahme an einem von einer Zivilluftfahrerschule abzuhaltenden Fortbildungslehrgang für Hubschrauberfluglehrer,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung eines einwandfreien Überprüfungsfluges, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung als Hubschrauberfluglehrer gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen nachgewiesen wurde.

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