§ 44 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für

Hubschrauberpiloten

§ 44.§ 44 ZLPV 2006 (1weggefallen) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anlage 7 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hatseit 15.03.2009 weggefallen.

(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2009
Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für

Hubschrauberpiloten

§ 44.§ 44 ZLPV 2006 (1weggefallen) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anlage 7 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hatseit 15.03.2009 weggefallen.

(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

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