Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
|
| |||||||||
|
|
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.
(2) Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
|
| |||||||||
|
|
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.