§ 52 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).
  2. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 50 Abs. 2 besitzt undeinen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, besitzt und
    2. 2.Ziffer 2Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.
§ 52 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.06.2006 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsDer Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).
  2. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 50 Abs. 2 besitzt undeinen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, besitzt und
    2. 2.Ziffer 2Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.
§ 52 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

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