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Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Lizenz im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. April§ 139a ZLPV 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl(weggefallen) seit 01.08.2012 weggefallen. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22, einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder Ausbilderlaubnis, deren Umfang und Gültigkeitsdauer, sowie die sonst bei der Ausübung der Rechte aus einer solchen Lizenz einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 8 (Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz). Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Lizenz im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 Sitzung 22, einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder Ausbilderlaubnis, deren Umfang und Gültigkeitsdauer, sowie die sonst bei der Ausübung der Rechte aus einer solchen Lizenz einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 8 (Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz).
Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Lizenz im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. April§ 139a ZLPV 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl(weggefallen) seit 01.08.2012 weggefallen. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22, einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder Ausbilderlaubnis, deren Umfang und Gültigkeitsdauer, sowie die sonst bei der Ausübung der Rechte aus einer solchen Lizenz einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 8 (Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz). Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Lizenz im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 Sitzung 22, einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder Ausbilderlaubnis, deren Umfang und Gültigkeitsdauer, sowie die sonst bei der Ausübung der Rechte aus einer solchen Lizenz einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 8 (Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz).