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UNTERABSCHNITT A – Allgemeine Anforderungen
JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse
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JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
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JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
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(b) Erfordernis eines Tauglichkeitszeugnisses
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(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
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(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)
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(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für Prüfer (Operational Multicrew Limitation für FE – nur Klasse 1)
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(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2)Anl. Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Musters führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses ist von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festzulegen und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben. In solchen Fällen ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er vollkommen sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen ohne ungebührliche Verzögerung jedenfalls den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
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muss die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle, die in Folge die zuständige Behörde darüber in Kenntnis zu setzen hat, schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen.
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JAR-FCL 3.046 Medizinische Sonderfälle
In Fällen, in denen Fortschritte der medizinischen Wissenschaft neue Techniken, Medikamente oder Behandlungsmethoden hervorbringen, die bei einem Piloten eine Beurteilung als tauglich ermöglichen, der gemäß den Bestimmungen dieser Anlage als untauglich zu beurteilen wäre, kann die zuständige Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ausstellen. Die zuständige Behörde hat dabei die für solche Fälle von den Joint Aviation Authorities vorgesehenen Verfahren zu beachten. Die zuständige Behörde hat den betroffenen Piloten darüber zu informieren, inwiefern von anderen JAA-Mitgliedstaaten für ihn Einschränkungen bei der Ausübung der Rechte aus seiner Lizenz auferlegt werden. In der betreffenden Lizenz und im Tauglichkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde unter Punkt XIII der Vermerk „Ausgestellt als Ausnahme gemäß JAR-FCL 3.046“ einzutragen.
JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(a) 60–64 Jahre. Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein, es sei denn:
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(b) 65 Jahre. Der Inhaber eine Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein.
(c) Betreffend die Varianten zu den Bestimmungen lit. (a) und (b) ist Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.060 anzuwenden.
JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat der Lizenz
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines anderen JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Inland beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
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(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anlage 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur eines gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS)
(a) Einrichtung. Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).
(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die zuständige Behörde hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit jederzeit beachtet werden. Alle mündlichen und schriftlichen Berichte sowie elektronisch gespeicherten Daten, welche die Tauglichkeit von Inhabern von Lizenzen oder Bewerber um eine Lizenz betreffen, dürfen von der zuständigen Behörde nur in Verfolgung der in § 33 Abs. 4 LFG genannten Ziele und von der flugmedizinischen Stelle nur zur Beurteilung der Tauglichkeit des betreffenden Piloten verwendet werden. Der betroffenen Person ist von der zuständigen Behörde jederzeit Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren.
JAR-FCL 3.085 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Die Autorisierung eines Flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) hat durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde zu erfolgen und ist auf drei Jahre zu befristen. Das Flugmedizinische Zentrum muss:
(a) seinen Sitz im Inland haben und mit einer Krankenanstalt im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., dauerhaft zusammenarbeiten;
(b) sich mit klinischer Flugmedizin und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern beschäftigen;
(c) durch einen autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) mit entsprechender Erfahrung geführt werden, der für die Koordinierung der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen verantwortlich und zur Unterzeichnung flugmedizinischer Berichte an die zuständige Behörde sowie die Unterzeichnung von Tauglichkeitszeugnissen berechtigt ist (medizinischer Leiter des AMC). Das flugmedizinische Zentrum hat über entsprechend flugmedizinisch geschultes und im Bereich der Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügen;
(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um die erforderlichen umfassenden flugmedizinischen Untersuchungen durchführen zu können.
Die zuständige Behörde hat das Flugmedizinische Zentrum hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen gemäß lit. (a) bis (d) sowie hinsichtlich der Einhaltung der bei der Ausübung der dem Flugmedizinischen Zentrum zukommenden Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen zu beaufsichtigen. Festgestellte Mängel sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mitzuteilen. Dieser hat die Autorisierung des Flugmedizinischen Zentrums gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
JAR-FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen und von dieser als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.
(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. Die zuständige Behörde hat bei der Autorisierung der flugmedizinischen Sachverständigen die geographische Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten zu berücksichtigen.
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einem AME, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterfertigung der Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind jedenfalls praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
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(e) Autorisierung. Ein AME ist durch die zuständige Behörde mit einem schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid zu autorisieren. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten in Bezug auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der vergangenen drei Jahre sowie die Absolvierung der Auffrischungsausbildung in Flugmedizin nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
(g) Übergangsbestimmung. Vor dem 1. JuniZLPV 2006 gemäß § 9 ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten gemäß § 7 Abs. 2 als flugmedizinische Sachverständige auch ohne vollständige Erfüllung der Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 3.090(d(weggefallen) (1) und (2)seit 01.05.2016 weggefallen.
JAR-FCL 3.091 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung und Beurteilung – Allgemein
(a) Erfüllung der Erfordernisse der JAR-FCL. Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen und Beurteilungen sind gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durchzuführen.
(b) Anzuwendende Bestimmungen und begleitende Materialien. Unterabschnitt A und B dieser Anlage (JAR-FCL 3) beinhalten die jeweiligen Erfordernisse für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 beziehungsweise der Klasse 2. Die Anhänge zu den Unterabschnitten A und B behandeln Regelungen für jene Bewerber, welche die in den betreffenden Unterabschnitten vorgesehenen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen. Bei flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen ist das JAA Manual of Civil Aviation Medicine zu berücksichtigen. Das JAA Manual of Civil Aviation Medicine ist von der zuständigen Behörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
JAR-FCL 3.095 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
(a) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen. Folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(b) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(c) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat das von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 5 festzulegende Antragsformular auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 oder Klasse 2 und gegebenenfalls Ausstellung oder Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist der AME verpflichtet, einen unterzeichneten Bericht gemäß den Bestimmungen des § 7 an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Untersuchung durch ein AMC ist der Bericht an die zuständige Behörde sowie gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis vom medizinischen Leiter des AMC oder dessen Vertreter zu unterzeichnen, der hierbei die entsprechenden Untersuchungen durch das medizinische Personal des AMC zugrunde zu legen hat. Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine entsprechende Dokumentation gemäß den Bestimmungen des § 7 über deren Tätigkeit zu führen.
(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) jeweils erforderlichen besonderen Untersuchungen für die Erstausstellung sowie die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des jeweiligen Tauglichkeitszeugnisses sind auf diesem zur Information des Inhabers in übersichtlicher Form zusammenzufassen (vergleiche den Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100).
JAR-FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
(a) Inhalte eines Tauglichkeitszeugnisses. Das Tauglichkeitszeugnis, dessen Form und Inhalt in Anlage 4 bestimmt wird, muss folgende Angaben beinhalten:
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(b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch ein flugmedizinisches Zentrum zu erfolgen. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(c) Verlängerung und Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(d) Aushändigung und Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses
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(e) Die Anmerkung, Einschränkung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
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(f) Versagung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
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JAR-FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse
(Siehe Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105)
(a) Das Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für die folgenden Zeiträume:
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(b) Verlängerung.
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(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der in (b) beschriebenen Zeitspanne von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung berechnet.
(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen, die für die Verlängerung, Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, entsprechen den Voraussetzungen bei der Ersterteilung eines Tauglichkeitszeugnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses kann, wenn klinisch begründet, von einer flugmedizinischen Stelle nach Absprache mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.
(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses, ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die zuständige Behörde kann dabei vom Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben verlangen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Siehe hierzu Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105.
JAR-FCL 3.110 Voraussetzungen für die flugmedizinische Untersuchung
(a) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen muss frei sein von:
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welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, darf weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
JAR-FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln und andere Behandlungsmethoden
(a) Für einen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder anderer Behandlung steht, gelten die in JAR-FCL 3.040 bestimmten Verpflichtungen.
(b) Alle Maßnahmen, die eine allgemeine oder Spinalanästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 48 Stunden aus.
(c) Alle Eingriffe, die lokale oder regionale Anästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.
JAR-FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis
(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinisch relevante persönliche, familiäre und angeborene Tatsachen unterschrieben der flugmedizinischen Stelle bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist von der flugmedizinischen Stelle über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten.
(b) Unrichtige Informationen. Jede unrichtige Angabe, bei der Täuschungsabsicht zu vermuten ist, ist von der flugmedizinischen Stelle der zuständigen Behörde zu melden.
JAR-FCL 3.125 Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde; Rechtsschutz
(a) Übergang der Zuständigkeit zur Beurteilung der Tauglichkeit
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(b) Kriterien bei der Beurteilung der Tauglichkeit durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Gutachten von geeigneten medizinischen oder flugbetrieblichen Sachverständigen einzuholen. Zu den von der zuständigen Behörde in solchen Fällen zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere:
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Wenn in ein Tauglichkeitszeugnis mehr als nur eine Einschränkung einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
(c) Rechtsschutz: Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung von strittigen Fällen gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 LFG vorzugehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100
Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses
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*) im Falle einer Schwangerschaft durch AME, AMC, AMS
**) im Falle von nicht farbensicheren Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 durch AME/AMC/AMS
Wird im Sinne obiger Tabelle die Bezeichnung AMS verwendet, so ist darunter die zuständige Behörde zu verstehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.105
Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2.
(Siehe JAR-FCL 3.105)
1 Klasse 1
(a) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung entweder eine Erst- oder eine erweiterte Verlängerungsuntersuchung. Der Umfang der durchzuführenden Untersuchung hat die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten und ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Untersuchung ist durch ein AMC durchzuführen, welchem die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen ist.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als 90 Tage, aber weniger als zwei Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis für weniger als 90 Tage nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
2 Klasse 2
(a) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung (IR) in die Lizenz eingetragen ist, hat bei Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben innerhalb der letzten 60 Monate und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb den letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung durch eine flugmedizinische Stelle. Der flugmedizinischen Stelle ist die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für weniger als 2 Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen.
Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard-Verlängerungsuntersuchung als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Unterabschnitt B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1
JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12-Kanal Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung nach Klasse 1, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, danach jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach anlässlich aller folgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen und wenn klinisch indiziert.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn es klinisch indiziert ist, in Entsprechung mit der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die betreffende flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorzunehmen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B).
(f) Bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht werden. Der Anteil der Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System befasst, kann durch einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an das betreffende AMC durchgeführt werden.
JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63 kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B). Falls es zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) müssen anlässlich einer Erstuntersuchung Klasse 1 als untauglich beurteilt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System – Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können nur dann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B.
(d) Nur wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System – allgemeine Anforderungen
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann jedoch die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können jedoch im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
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(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können jedoch von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.155 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist bei der Erstuntersuchung sowie bei Erneuerungs- und Verlängerungsuntersuchungen nur durchzuführen, wenn dies durch klinischen Verdacht oder aus epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) ist bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation durchzuführen. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.160 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, sind in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B zu beurteilen.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann in Übereinstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B der Bewerber als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen für mindestens drei Monate und in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.165 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.170 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, sind für mindestens drei Monate oder so lange untauglich, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.175 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index > = 35 können von der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung der Klasse 1 untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalen Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zum Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die an den Folgen einer Erkrankung leiden oder die sich einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren oder am übrigen Harntrakt unterzogen haben und bei denen dadurch möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von außen eine Untauglichkeit während des Fluges auftreten könnte, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
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JAR-FCL 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.200 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
JAR-FCL 3.205 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss daher auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
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JAR-FCL 3.210 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinflussen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B):
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(c) Ein EEG ist erforderlich, wenn es die Anamnese oder klinische Gründe erforderlich machen (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.215 Ophthalmologische Anforderungen
(siehe Anhang 12 zu Unterabschnitt B)
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Bei der Erstuntersuchung Klasse 1 ist durch einen Facharzt für das Sonderfach eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen aufweisen muss:
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(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch eine entsprechend ausgerüstete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
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(d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 die funktionellen Mindestanforderungen (6/9 (0,7), 6/6 (1,0), Radner-Lesetafeln 0,64 bei 100cm (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm) und 0,64 bei 30cm, 40cm oder 50cm nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen und überschreitet der Refraktionsfehler +/- 3 Dioptrien, muss der flugmedizinischen Stelle, falls diese die dafür erforderliche fachärztliche Untersuchung nicht selbst durchführt, ein Untersuchungsbericht eines Facharztes für das Sonderfach übermittelt werden (ophthalmologischer Untersuchungsbericht; siehe Ziffer 3 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B). Ist der Refraktionsfehler geringer als +5/-6 Dioptrien, muss diese Untersuchung höchstens 60 Monate vor der allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Ist der Refraktionsfehler größer als +5/-6 Dioptrien, muss die fachärztliche Untersuchung höchstens 24 Monate vor der allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Die fachophthalmologische Untersuchung muss beinhalten:
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Der ophthalmologische Untersuchungsbericht ist von der flugmedizinischen Stelle nach Zustimmung durch den Probanden an die zuständige Behörde zu übermitteln und hat den in Anlage 5 bezeichneten Inhalt aufzuweisen. Werden bei dem Bewerber Normabweichungen festgestellt, die den Verdacht auf eine bestehende Augenerkrankung erlauben, so sind weitere fachophthalmologische Untersuchungen durchzuführen (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).
(e) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 müssen, wenn dies durch besondere Umstände indiziert ist, regelmäßig Tonometrieuntersuchungen durchführen lassen, worüber ein Bericht an die betreffende flugmedizinische Stelle zu übermitteln ist.
(f) Wenn, aus signifikanten Gründen eine erweiterte ophthalmologische Untersuchung durchzuführen ist, muss das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung: „Erweiterte ophthalmologische Untersuchung erforderlich- RXO“ versehen werden. Eine solche Einschränkung kann von der flugmedizinischen Stelle auf dem Tauglichkeitszeugnis vermerkt, aber nur von der zuständigen Behörde wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.220 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/9 (0,7) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
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(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich des Refraktionsfehlers folgende Werte überschreitet:
2,0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 6 m,
10,0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 6 m,
8,0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 6 m,
und
1,0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 33 cm
6,0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 33 cm
12,0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 33 cm
müssen als untauglich beurteilt werden. Wenn die Fusionsreserve ausreichend ist, um Asthenopie und Doppelbilder sicher zu vermeiden, kann die zuständige Behörde eine Bewertung als tauglich vornehmen (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtsfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
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(h) Augenoperationen
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JAR-FCL 3.225 Farberkennung
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) zu bestehen.
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, welche die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.230 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankung oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine umfassende otorhinolaryngologische Untersuchung muss bei der Erstuntersuchung und danach bei klinischer Indikation durchgeführt werden (umfassende Untersuchung – siehe Ziffer 1 und 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B) und hat zu beinhalten:
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(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Anhang 15 zu Unterabschnitt B).
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
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JAR-FCL 3.235 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss Konversationssprache getestet an beiden Ohren getrennt aus einer Entfernung von 2 Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen.
(b) Das Hörvermögen muss mit Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und in der Folge bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen alle fünf Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre getestet werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
(c) Der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, darf nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(d) Bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung können Bewerber mit Hypacusis von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn im Sprachdiskriminationstest ein ausreichendes Hörvermögen nachgewiesen wird (siehe Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.240 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.245 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zu richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
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Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist der Bewerber von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
JAR-FCL 3.246 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Unterabschnitt C: Medizinische Anforderungen der Klasse 2
JAR-FCL 3.250 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12 Kanal-Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung, bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und danach anlässlich jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn klinisch indiziert, in Entsprechung mit Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Weist ein Bewerber zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für arteriosklerotische Gefäßveränderungen auf (Rauchen, Hypertonie, Diabetes Mellitus, Übergewicht, etc.) auf, ist bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres sowie bei klinischer Indikation die Bestimmung der Plasmalipide und des Serumcholesterins durchzuführen.
JAR-FCL 3.255 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C bei jeder Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C). Falls dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.260 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bewerber mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) kann die zuständige Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.265 Herz-Kreislauf-System – Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C.
(d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.270 Herz-Kreislauf-System – Allgemeines
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
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(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.275 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist nur durchzuführen, wenn dies aus klinischen oder epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest ist nur bei klinischer Indikation durchzuführen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C). Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.280 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann der Bewerber in Überstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.285 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.290 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Vorgaben der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche flugmedizinische Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, müssen für mindestens drei Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.295 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index > = 35 können nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalem Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu Unterabschnitt C) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
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JAR-FCL 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.320 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
JAR-FCL 3.325 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
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JAR-FCL 3.330 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt C):
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JAR-FCL 3.335 Ophthalmologische Anforderungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gefährdet sein kann.
(b) Bei der Erstuntersuchung (siehe Ziffer 1b des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) ist durch einen Facharzt für das Sonderfach oder durch eine geeignete flugmedizinische Stelle (alle zweifelhaften Fälle sind durch einen Facharzt für das Sonderfach abzuklären) eine ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
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(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch die flugmedizinische Stelle eine Routineuntersuchung des Sehorganes (siehe Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
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JAR-FCL 3.340 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0,5) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
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(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
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(g) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.345 Farberkennung
(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt Abschnitt C)
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C).
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
(d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann jedoch als tauglich zum Fliegen nur bei Tag (Einschränkung: VCL) beurteilt werden.
JAR-FCL 3.350 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine routinemäßige Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Ziffer 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(c) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
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JAR-FCL 3.355 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache aus einer Distanz von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
(b) Reintonaudiometrie (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C) ist für den Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) bei der Erstuntersuchung, danach bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle zwei Jahre notwendig.
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JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.365 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zur richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
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Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist die Beurteilung des Bewerbers von der zuständigen Behörde vorzunehmen.
JAR-FCL 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C
Herz-Kreislauf – System
(siehe JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)
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Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C
Atemtrakt (Respiratorisches System)
(siehe JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)
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Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C
Verdauungstrakt
(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)
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Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C
Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(Siehe JAR-FCL 3.175, 3.395)
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Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C
Hämatologie – Blut und Blutbildung
(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)
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Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)
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Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C
Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)
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Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C
Gynäkologie und Geburtshilfe
(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)
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Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem
(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)
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Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C
Psychiatrische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)
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Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C
Neurologische Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)
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Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C
Ophthalmologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)
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Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C
Sehvermögen
(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)
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Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C
Farberkennung
(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)
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Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C
Otorhinolaryngologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)
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Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Hörvermögen
(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)
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Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C
Psychologische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)
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Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C
Dermatologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)
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Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)
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UNTERABSCHNITT A – Allgemeine Anforderungen
JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse
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JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
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JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
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(b) Erfordernis eines Tauglichkeitszeugnisses
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(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
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(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)
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(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für Prüfer (Operational Multicrew Limitation für FE – nur Klasse 1)
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(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2)Anl. Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Musters führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses ist von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festzulegen und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben. In solchen Fällen ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er vollkommen sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen ohne ungebührliche Verzögerung jedenfalls den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
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muss die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle, die in Folge die zuständige Behörde darüber in Kenntnis zu setzen hat, schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen.
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JAR-FCL 3.046 Medizinische Sonderfälle
In Fällen, in denen Fortschritte der medizinischen Wissenschaft neue Techniken, Medikamente oder Behandlungsmethoden hervorbringen, die bei einem Piloten eine Beurteilung als tauglich ermöglichen, der gemäß den Bestimmungen dieser Anlage als untauglich zu beurteilen wäre, kann die zuständige Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ausstellen. Die zuständige Behörde hat dabei die für solche Fälle von den Joint Aviation Authorities vorgesehenen Verfahren zu beachten. Die zuständige Behörde hat den betroffenen Piloten darüber zu informieren, inwiefern von anderen JAA-Mitgliedstaaten für ihn Einschränkungen bei der Ausübung der Rechte aus seiner Lizenz auferlegt werden. In der betreffenden Lizenz und im Tauglichkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde unter Punkt XIII der Vermerk „Ausgestellt als Ausnahme gemäß JAR-FCL 3.046“ einzutragen.
JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(a) 60–64 Jahre. Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein, es sei denn:
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(b) 65 Jahre. Der Inhaber eine Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein.
(c) Betreffend die Varianten zu den Bestimmungen lit. (a) und (b) ist Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.060 anzuwenden.
JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat der Lizenz
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines anderen JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Inland beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
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(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anlage 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur eines gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS)
(a) Einrichtung. Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).
(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die zuständige Behörde hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit jederzeit beachtet werden. Alle mündlichen und schriftlichen Berichte sowie elektronisch gespeicherten Daten, welche die Tauglichkeit von Inhabern von Lizenzen oder Bewerber um eine Lizenz betreffen, dürfen von der zuständigen Behörde nur in Verfolgung der in § 33 Abs. 4 LFG genannten Ziele und von der flugmedizinischen Stelle nur zur Beurteilung der Tauglichkeit des betreffenden Piloten verwendet werden. Der betroffenen Person ist von der zuständigen Behörde jederzeit Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren.
JAR-FCL 3.085 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Die Autorisierung eines Flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) hat durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde zu erfolgen und ist auf drei Jahre zu befristen. Das Flugmedizinische Zentrum muss:
(a) seinen Sitz im Inland haben und mit einer Krankenanstalt im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., dauerhaft zusammenarbeiten;
(b) sich mit klinischer Flugmedizin und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern beschäftigen;
(c) durch einen autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) mit entsprechender Erfahrung geführt werden, der für die Koordinierung der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen verantwortlich und zur Unterzeichnung flugmedizinischer Berichte an die zuständige Behörde sowie die Unterzeichnung von Tauglichkeitszeugnissen berechtigt ist (medizinischer Leiter des AMC). Das flugmedizinische Zentrum hat über entsprechend flugmedizinisch geschultes und im Bereich der Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügen;
(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um die erforderlichen umfassenden flugmedizinischen Untersuchungen durchführen zu können.
Die zuständige Behörde hat das Flugmedizinische Zentrum hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen gemäß lit. (a) bis (d) sowie hinsichtlich der Einhaltung der bei der Ausübung der dem Flugmedizinischen Zentrum zukommenden Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen zu beaufsichtigen. Festgestellte Mängel sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mitzuteilen. Dieser hat die Autorisierung des Flugmedizinischen Zentrums gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
JAR-FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen und von dieser als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.
(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. Die zuständige Behörde hat bei der Autorisierung der flugmedizinischen Sachverständigen die geographische Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten zu berücksichtigen.
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einem AME, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterfertigung der Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind jedenfalls praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
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(e) Autorisierung. Ein AME ist durch die zuständige Behörde mit einem schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid zu autorisieren. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten in Bezug auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der vergangenen drei Jahre sowie die Absolvierung der Auffrischungsausbildung in Flugmedizin nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
(g) Übergangsbestimmung. Vor dem 1. JuniZLPV 2006 gemäß § 9 ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten gemäß § 7 Abs. 2 als flugmedizinische Sachverständige auch ohne vollständige Erfüllung der Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 3.090(d(weggefallen) (1) und (2)seit 01.05.2016 weggefallen.
JAR-FCL 3.091 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung und Beurteilung – Allgemein
(a) Erfüllung der Erfordernisse der JAR-FCL. Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen und Beurteilungen sind gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durchzuführen.
(b) Anzuwendende Bestimmungen und begleitende Materialien. Unterabschnitt A und B dieser Anlage (JAR-FCL 3) beinhalten die jeweiligen Erfordernisse für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 beziehungsweise der Klasse 2. Die Anhänge zu den Unterabschnitten A und B behandeln Regelungen für jene Bewerber, welche die in den betreffenden Unterabschnitten vorgesehenen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen. Bei flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen ist das JAA Manual of Civil Aviation Medicine zu berücksichtigen. Das JAA Manual of Civil Aviation Medicine ist von der zuständigen Behörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
JAR-FCL 3.095 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
(a) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen. Folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(b) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(c) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat das von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 5 festzulegende Antragsformular auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 oder Klasse 2 und gegebenenfalls Ausstellung oder Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist der AME verpflichtet, einen unterzeichneten Bericht gemäß den Bestimmungen des § 7 an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Untersuchung durch ein AMC ist der Bericht an die zuständige Behörde sowie gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis vom medizinischen Leiter des AMC oder dessen Vertreter zu unterzeichnen, der hierbei die entsprechenden Untersuchungen durch das medizinische Personal des AMC zugrunde zu legen hat. Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine entsprechende Dokumentation gemäß den Bestimmungen des § 7 über deren Tätigkeit zu führen.
(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) jeweils erforderlichen besonderen Untersuchungen für die Erstausstellung sowie die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des jeweiligen Tauglichkeitszeugnisses sind auf diesem zur Information des Inhabers in übersichtlicher Form zusammenzufassen (vergleiche den Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100).
JAR-FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
(a) Inhalte eines Tauglichkeitszeugnisses. Das Tauglichkeitszeugnis, dessen Form und Inhalt in Anlage 4 bestimmt wird, muss folgende Angaben beinhalten:
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(b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch ein flugmedizinisches Zentrum zu erfolgen. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(c) Verlängerung und Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(d) Aushändigung und Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses
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(e) Die Anmerkung, Einschränkung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
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(f) Versagung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
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JAR-FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse
(Siehe Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105)
(a) Das Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für die folgenden Zeiträume:
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(b) Verlängerung.
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(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der in (b) beschriebenen Zeitspanne von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung berechnet.
(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen, die für die Verlängerung, Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, entsprechen den Voraussetzungen bei der Ersterteilung eines Tauglichkeitszeugnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses kann, wenn klinisch begründet, von einer flugmedizinischen Stelle nach Absprache mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.
(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses, ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die zuständige Behörde kann dabei vom Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben verlangen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Siehe hierzu Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105.
JAR-FCL 3.110 Voraussetzungen für die flugmedizinische Untersuchung
(a) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen muss frei sein von:
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welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, darf weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
JAR-FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln und andere Behandlungsmethoden
(a) Für einen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder anderer Behandlung steht, gelten die in JAR-FCL 3.040 bestimmten Verpflichtungen.
(b) Alle Maßnahmen, die eine allgemeine oder Spinalanästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 48 Stunden aus.
(c) Alle Eingriffe, die lokale oder regionale Anästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.
JAR-FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis
(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinisch relevante persönliche, familiäre und angeborene Tatsachen unterschrieben der flugmedizinischen Stelle bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist von der flugmedizinischen Stelle über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten.
(b) Unrichtige Informationen. Jede unrichtige Angabe, bei der Täuschungsabsicht zu vermuten ist, ist von der flugmedizinischen Stelle der zuständigen Behörde zu melden.
JAR-FCL 3.125 Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde; Rechtsschutz
(a) Übergang der Zuständigkeit zur Beurteilung der Tauglichkeit
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(b) Kriterien bei der Beurteilung der Tauglichkeit durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Gutachten von geeigneten medizinischen oder flugbetrieblichen Sachverständigen einzuholen. Zu den von der zuständigen Behörde in solchen Fällen zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere:
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Wenn in ein Tauglichkeitszeugnis mehr als nur eine Einschränkung einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
(c) Rechtsschutz: Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung von strittigen Fällen gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 LFG vorzugehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100
Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses
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*) im Falle einer Schwangerschaft durch AME, AMC, AMS
**) im Falle von nicht farbensicheren Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 durch AME/AMC/AMS
Wird im Sinne obiger Tabelle die Bezeichnung AMS verwendet, so ist darunter die zuständige Behörde zu verstehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.105
Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2.
(Siehe JAR-FCL 3.105)
1 Klasse 1
(a) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung entweder eine Erst- oder eine erweiterte Verlängerungsuntersuchung. Der Umfang der durchzuführenden Untersuchung hat die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten und ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Untersuchung ist durch ein AMC durchzuführen, welchem die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen ist.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als 90 Tage, aber weniger als zwei Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis für weniger als 90 Tage nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
2 Klasse 2
(a) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung (IR) in die Lizenz eingetragen ist, hat bei Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben innerhalb der letzten 60 Monate und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb den letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung durch eine flugmedizinische Stelle. Der flugmedizinischen Stelle ist die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für weniger als 2 Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen.
Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard-Verlängerungsuntersuchung als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Unterabschnitt B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1
JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12-Kanal Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung nach Klasse 1, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, danach jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach anlässlich aller folgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen und wenn klinisch indiziert.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn es klinisch indiziert ist, in Entsprechung mit der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die betreffende flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorzunehmen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B).
(f) Bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht werden. Der Anteil der Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System befasst, kann durch einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an das betreffende AMC durchgeführt werden.
JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63 kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B). Falls es zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) müssen anlässlich einer Erstuntersuchung Klasse 1 als untauglich beurteilt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System – Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können nur dann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B.
(d) Nur wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System – allgemeine Anforderungen
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann jedoch die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können jedoch im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
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(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können jedoch von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.155 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist bei der Erstuntersuchung sowie bei Erneuerungs- und Verlängerungsuntersuchungen nur durchzuführen, wenn dies durch klinischen Verdacht oder aus epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) ist bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation durchzuführen. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.160 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, sind in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B zu beurteilen.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann in Übereinstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B der Bewerber als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen für mindestens drei Monate und in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.165 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.170 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, sind für mindestens drei Monate oder so lange untauglich, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.175 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index > = 35 können von der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung der Klasse 1 untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalen Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zum Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die an den Folgen einer Erkrankung leiden oder die sich einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren oder am übrigen Harntrakt unterzogen haben und bei denen dadurch möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von außen eine Untauglichkeit während des Fluges auftreten könnte, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
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JAR-FCL 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.200 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
JAR-FCL 3.205 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss daher auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
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JAR-FCL 3.210 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinflussen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B):
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(c) Ein EEG ist erforderlich, wenn es die Anamnese oder klinische Gründe erforderlich machen (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.215 Ophthalmologische Anforderungen
(siehe Anhang 12 zu Unterabschnitt B)
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Bei der Erstuntersuchung Klasse 1 ist durch einen Facharzt für das Sonderfach eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen aufweisen muss:
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(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch eine entsprechend ausgerüstete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
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(d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 die funktionellen Mindestanforderungen (6/9 (0,7), 6/6 (1,0), Radner-Lesetafeln 0,64 bei 100cm (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm) und 0,64 bei 30cm, 40cm oder 50cm nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen und überschreitet der Refraktionsfehler +/- 3 Dioptrien, muss der flugmedizinischen Stelle, falls diese die dafür erforderliche fachärztliche Untersuchung nicht selbst durchführt, ein Untersuchungsbericht eines Facharztes für das Sonderfach übermittelt werden (ophthalmologischer Untersuchungsbericht; siehe Ziffer 3 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B). Ist der Refraktionsfehler geringer als +5/-6 Dioptrien, muss diese Untersuchung höchstens 60 Monate vor der allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Ist der Refraktionsfehler größer als +5/-6 Dioptrien, muss die fachärztliche Untersuchung höchstens 24 Monate vor der allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Die fachophthalmologische Untersuchung muss beinhalten:
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Der ophthalmologische Untersuchungsbericht ist von der flugmedizinischen Stelle nach Zustimmung durch den Probanden an die zuständige Behörde zu übermitteln und hat den in Anlage 5 bezeichneten Inhalt aufzuweisen. Werden bei dem Bewerber Normabweichungen festgestellt, die den Verdacht auf eine bestehende Augenerkrankung erlauben, so sind weitere fachophthalmologische Untersuchungen durchzuführen (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).
(e) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 müssen, wenn dies durch besondere Umstände indiziert ist, regelmäßig Tonometrieuntersuchungen durchführen lassen, worüber ein Bericht an die betreffende flugmedizinische Stelle zu übermitteln ist.
(f) Wenn, aus signifikanten Gründen eine erweiterte ophthalmologische Untersuchung durchzuführen ist, muss das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung: „Erweiterte ophthalmologische Untersuchung erforderlich- RXO“ versehen werden. Eine solche Einschränkung kann von der flugmedizinischen Stelle auf dem Tauglichkeitszeugnis vermerkt, aber nur von der zuständigen Behörde wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.220 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/9 (0,7) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
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(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich des Refraktionsfehlers folgende Werte überschreitet:
2,0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 6 m,
10,0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 6 m,
8,0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 6 m,
und
1,0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 33 cm
6,0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 33 cm
12,0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 33 cm
müssen als untauglich beurteilt werden. Wenn die Fusionsreserve ausreichend ist, um Asthenopie und Doppelbilder sicher zu vermeiden, kann die zuständige Behörde eine Bewertung als tauglich vornehmen (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtsfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
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(h) Augenoperationen
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JAR-FCL 3.225 Farberkennung
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) zu bestehen.
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, welche die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.230 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankung oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine umfassende otorhinolaryngologische Untersuchung muss bei der Erstuntersuchung und danach bei klinischer Indikation durchgeführt werden (umfassende Untersuchung – siehe Ziffer 1 und 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B) und hat zu beinhalten:
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(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Anhang 15 zu Unterabschnitt B).
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
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JAR-FCL 3.235 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss Konversationssprache getestet an beiden Ohren getrennt aus einer Entfernung von 2 Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen.
(b) Das Hörvermögen muss mit Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und in der Folge bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen alle fünf Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre getestet werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
(c) Der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, darf nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(d) Bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung können Bewerber mit Hypacusis von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn im Sprachdiskriminationstest ein ausreichendes Hörvermögen nachgewiesen wird (siehe Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.240 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.245 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zu richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
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Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist der Bewerber von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
JAR-FCL 3.246 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Unterabschnitt C: Medizinische Anforderungen der Klasse 2
JAR-FCL 3.250 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12 Kanal-Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung, bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und danach anlässlich jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn klinisch indiziert, in Entsprechung mit Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Weist ein Bewerber zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für arteriosklerotische Gefäßveränderungen auf (Rauchen, Hypertonie, Diabetes Mellitus, Übergewicht, etc.) auf, ist bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres sowie bei klinischer Indikation die Bestimmung der Plasmalipide und des Serumcholesterins durchzuführen.
JAR-FCL 3.255 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C bei jeder Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C). Falls dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.260 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bewerber mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) kann die zuständige Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.265 Herz-Kreislauf-System – Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C.
(d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.270 Herz-Kreislauf-System – Allgemeines
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
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(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.275 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist nur durchzuführen, wenn dies aus klinischen oder epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest ist nur bei klinischer Indikation durchzuführen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C). Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.280 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann der Bewerber in Überstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.285 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.290 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Vorgaben der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche flugmedizinische Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, müssen für mindestens drei Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.295 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index > = 35 können nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalem Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu Unterabschnitt C) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
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JAR-FCL 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.320 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
JAR-FCL 3.325 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
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JAR-FCL 3.330 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt C):
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JAR-FCL 3.335 Ophthalmologische Anforderungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gefährdet sein kann.
(b) Bei der Erstuntersuchung (siehe Ziffer 1b des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) ist durch einen Facharzt für das Sonderfach oder durch eine geeignete flugmedizinische Stelle (alle zweifelhaften Fälle sind durch einen Facharzt für das Sonderfach abzuklären) eine ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
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(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch die flugmedizinische Stelle eine Routineuntersuchung des Sehorganes (siehe Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
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JAR-FCL 3.340 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0,5) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
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(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
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(g) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.345 Farberkennung
(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt Abschnitt C)
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C).
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
(d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann jedoch als tauglich zum Fliegen nur bei Tag (Einschränkung: VCL) beurteilt werden.
JAR-FCL 3.350 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine routinemäßige Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Ziffer 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(c) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
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JAR-FCL 3.355 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache aus einer Distanz von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
(b) Reintonaudiometrie (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C) ist für den Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) bei der Erstuntersuchung, danach bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle zwei Jahre notwendig.
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JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.365 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zur richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
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Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist die Beurteilung des Bewerbers von der zuständigen Behörde vorzunehmen.
JAR-FCL 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C
Herz-Kreislauf – System
(siehe JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)
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Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C
Atemtrakt (Respiratorisches System)
(siehe JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)
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Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C
Verdauungstrakt
(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)
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Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C
Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(Siehe JAR-FCL 3.175, 3.395)
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Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C
Hämatologie – Blut und Blutbildung
(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)
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Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)
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Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C
Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)
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Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C
Gynäkologie und Geburtshilfe
(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)
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Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem
(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)
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Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C
Psychiatrische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)
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Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C
Neurologische Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)
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Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C
Ophthalmologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)
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Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C
Sehvermögen
(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)
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Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C
Farberkennung
(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)
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Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C
Otorhinolaryngologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)
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Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Hörvermögen
(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)
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Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C
Psychologische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)
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Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C
Dermatologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)
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Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)
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