Anl. 8 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorbehaltlich des Artikels 8 sind von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staates gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG ausgestellte Lizenzen und die zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse, den entsprechenden österreichischen Urkunden gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt jedoch nicht für Lizenzinhaber, die das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dieser Anlage vorgesehene Mindestalter von 21 Jahren nicht erreicht haben.
  2. (2)Absatz 2Übt ein Lizenzinhaber die mit der von einem ausländischen Staat Lizenz verbundenen Rechte gemäß Absatz 1 in Österreich aus, so hat die zuständige Behörde seine Lizenz gegen eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellende Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen auferlegt werden.
  3. (3)Absatz 3Für die Erteilung der beantragten Berechtigung hat der Antragsteller die Erfüllung der besonderen an diese Berechtigung geknüpften Bedingungen für die angegebene Kontrollstelle, den Sektor oder den Arbeitsplatz nachzuweisen. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans hat der Ausbildungsanbieter den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers Rechnung zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde hat den betrieblichen Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers zu prüfen und dem Antragsteller eine begründete Entscheidung zu diesem Ausbildungsplan innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise mitzuteilen. Dabei hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN LIZENZEN

Lizenzen, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung haben den entsprechenden in Anlage 3 festgelegten Formularen zu entsprechenAnl. Lizenzen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG erteilt werden und entsprechenden österreichischen Lizenzen gleichgestellt sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Einzelangaben

1.1. Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

  1. a)Litera a*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
  2. b)Litera b*Titel der Lizenz (in Fettdruck);
  3. c)Litera claufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
  4. d)Litera dvollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
  5. e)Litera eGeburtsdatum;
  6. f)Litera fStaatsangehörigkeit des Inhabers;
  7. g)Litera gUnterschrift des Inhabers;
  8. h)Litera h*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
  9. i)Litera idie Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,
    1. ii)Sub-Litera, i, iDatum der jeweils erstmaligen Erteilung,
    iii) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
  10. i)Litera iUnterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
  11. j)Litera jSiegel oder Stempel der erteilenden Behörde.

1.2. Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

  1. 2.Ziffer 2MaterialEs ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Ziffer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.
  2. 3.Ziffer 3Farbe

3.1. Stellt die zuständige Behörde für alle von ihr erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe weiß sein.

3.2. Stellt die zuständige Behörde für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Lizenz für Fluglotsen gelb sein.

ANHANG II

AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN

TEIL A

Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen

Die grundlegende Ausbildung soll gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controller Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10.12.2004) erreichen, so dass sie in der Lage sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzufertigen. Die zuständige Behörde hat dieses Dokument in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die grundlegende Ausbildung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.

Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung hat theoretische und praktische Lehrgänge zu umfassen, einschließlich Simulationsübungen. Die Dauer wird in den von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigenden Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten sollen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird. Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.

TEIL B

Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigende Plan hat die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die nationale Aufsichtsbehörde zu umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten Österreichs spezifisch sind, umfassen.

Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch von der zuständigen Behörde zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die die Beurteilung neutral und objektiv vornehmen.

TEIL C

Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen

Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.

Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck hat der Ausbildungsanbieter betriebliche Kompetenzprogramme festzulegen, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme sind mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu genehmigen. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation hat sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewendet werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.

ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ

Die in Artikel 8 dieser Anlage festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ist ein Antragsteller, der eine Lizenz beantragt, oder ein Lizenzinhaber einer Beurteilung zu unterziehen, bei der er mindestens das Erreichen der Kompetenzstufe 4ZLPV 2006 (Einsatzfähigkeitweggefallen) in der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachweisen mussseit 01.08.2012 weggefallen.

Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz:

  1. a)Litera akommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,
  2. b)Litera bkommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,
  3. c)Litera cverwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
  4. d)Litera dhandhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und
  5. e)Litera esprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
Im Hinblick auf die Einstufungsskala sind die Bestimmungen der Anlage 9 anzuwenden.
  1. 1.Ziffer einsDie in Artikel 13 dieser Anlage genannten Anforderungen haben
dem Nachweis zu dienen, dass die Ausbildungsanbieter über angemessene Personal- und Sachmittel verfügen und in einem Umfeld arbeiten, das für die Ausbildung zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Auszubildendenlizenzen bzw. Fluglotsenlizenzen geeignet ist. Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere
  1. a)Litera aüber eine effiziente Verwaltungsstruktur und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung auszubilden;
  2. b)Litera büber die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen;
  3. c)Litera cangeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge, die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen festlegen werden; dazu gehört auch die Art und Weise, wie Prüfungen oder Beurteilungen organisiert werden. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschließlich Simulationsübungen, müssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert aufgeführt werden;
  4. d)Litera deinen Nachweis über das vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen;
  5. e)Litera enachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.
  1. 2.Ziffer 2In den Zertifizierungsbescheinigungen ist Folgendes anzugeben:
    1. a)Litera adie nationale Aufsichtsbehörde, die die Bescheinigung ausstellt,
    2. b)Litera bName und Anschrift des Antragstellers,
    3. c)Litera cArt des Leistungsangebots, das zertifiziert wird,
    4. d)Litera dBestätigung, dass der Antragsteller die in Ziffer 1 genannten Anforderungen erfüllt und
    5. e)Litera edas Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.07.2012
  1. (1)Absatz einsVorbehaltlich des Artikels 8 sind von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staates gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG ausgestellte Lizenzen und die zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse, den entsprechenden österreichischen Urkunden gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt jedoch nicht für Lizenzinhaber, die das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dieser Anlage vorgesehene Mindestalter von 21 Jahren nicht erreicht haben.
  2. (2)Absatz 2Übt ein Lizenzinhaber die mit der von einem ausländischen Staat Lizenz verbundenen Rechte gemäß Absatz 1 in Österreich aus, so hat die zuständige Behörde seine Lizenz gegen eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellende Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen auferlegt werden.
  3. (3)Absatz 3Für die Erteilung der beantragten Berechtigung hat der Antragsteller die Erfüllung der besonderen an diese Berechtigung geknüpften Bedingungen für die angegebene Kontrollstelle, den Sektor oder den Arbeitsplatz nachzuweisen. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans hat der Ausbildungsanbieter den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers Rechnung zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde hat den betrieblichen Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers zu prüfen und dem Antragsteller eine begründete Entscheidung zu diesem Ausbildungsplan innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise mitzuteilen. Dabei hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN LIZENZEN

Lizenzen, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung haben den entsprechenden in Anlage 3 festgelegten Formularen zu entsprechenAnl. Lizenzen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG erteilt werden und entsprechenden österreichischen Lizenzen gleichgestellt sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Einzelangaben

1.1. Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

  1. a)Litera a*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
  2. b)Litera b*Titel der Lizenz (in Fettdruck);
  3. c)Litera claufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
  4. d)Litera dvollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
  5. e)Litera eGeburtsdatum;
  6. f)Litera fStaatsangehörigkeit des Inhabers;
  7. g)Litera gUnterschrift des Inhabers;
  8. h)Litera h*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
  9. i)Litera idie Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,
    1. ii)Sub-Litera, i, iDatum der jeweils erstmaligen Erteilung,
    iii) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
  10. i)Litera iUnterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
  11. j)Litera jSiegel oder Stempel der erteilenden Behörde.

1.2. Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

  1. 2.Ziffer 2MaterialEs ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Ziffer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.
  2. 3.Ziffer 3Farbe

3.1. Stellt die zuständige Behörde für alle von ihr erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe weiß sein.

3.2. Stellt die zuständige Behörde für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Lizenz für Fluglotsen gelb sein.

ANHANG II

AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN

TEIL A

Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen

Die grundlegende Ausbildung soll gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controller Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10.12.2004) erreichen, so dass sie in der Lage sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzufertigen. Die zuständige Behörde hat dieses Dokument in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die grundlegende Ausbildung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.

Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung hat theoretische und praktische Lehrgänge zu umfassen, einschließlich Simulationsübungen. Die Dauer wird in den von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigenden Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten sollen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird. Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.

TEIL B

Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigende Plan hat die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die nationale Aufsichtsbehörde zu umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten Österreichs spezifisch sind, umfassen.

Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch von der zuständigen Behörde zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die die Beurteilung neutral und objektiv vornehmen.

TEIL C

Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen

Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.

Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck hat der Ausbildungsanbieter betriebliche Kompetenzprogramme festzulegen, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme sind mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu genehmigen. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation hat sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewendet werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.

ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ

Die in Artikel 8 dieser Anlage festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ist ein Antragsteller, der eine Lizenz beantragt, oder ein Lizenzinhaber einer Beurteilung zu unterziehen, bei der er mindestens das Erreichen der Kompetenzstufe 4ZLPV 2006 (Einsatzfähigkeitweggefallen) in der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachweisen mussseit 01.08.2012 weggefallen.

Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz:

  1. a)Litera akommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,
  2. b)Litera bkommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,
  3. c)Litera cverwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
  4. d)Litera dhandhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und
  5. e)Litera esprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
Im Hinblick auf die Einstufungsskala sind die Bestimmungen der Anlage 9 anzuwenden.
  1. 1.Ziffer einsDie in Artikel 13 dieser Anlage genannten Anforderungen haben
dem Nachweis zu dienen, dass die Ausbildungsanbieter über angemessene Personal- und Sachmittel verfügen und in einem Umfeld arbeiten, das für die Ausbildung zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Auszubildendenlizenzen bzw. Fluglotsenlizenzen geeignet ist. Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere
  1. a)Litera aüber eine effiziente Verwaltungsstruktur und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung auszubilden;
  2. b)Litera büber die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen;
  3. c)Litera cangeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge, die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen festlegen werden; dazu gehört auch die Art und Weise, wie Prüfungen oder Beurteilungen organisiert werden. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschließlich Simulationsübungen, müssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert aufgeführt werden;
  4. d)Litera deinen Nachweis über das vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen;
  5. e)Litera enachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.
  1. 2.Ziffer 2In den Zertifizierungsbescheinigungen ist Folgendes anzugeben:
    1. a)Litera adie nationale Aufsichtsbehörde, die die Bescheinigung ausstellt,
    2. b)Litera bName und Anschrift des Antragstellers,
    3. c)Litera cArt des Leistungsangebots, das zertifiziert wird,
    4. d)Litera dBestätigung, dass der Antragsteller die in Ziffer 1 genannten Anforderungen erfüllt und
    5. e)Litera edas Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

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