Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Diese Anlage gilt für
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Artikel 3
Nationale Aufsichtsbehörden
(1) Die Zuständigkeit zur Erteilung einer gemeinschaftlichen Fluglotsenlizenz einschließlich der mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigungen und Vermerke sowie die Zertifizierung eines Ausbildungsanbieters richtet sich nach § 120d Abs. 4 LFG sowie nach § 140. Die in diesen Bestimmungen genannten Behörden gelten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit als nationale Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG.
(2) Besteht eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH im Sinne von Abs. 1, ist von dieser bei Ausübung ihrer Zuständigkeit die Unabhängigkeit von deren Funktion als Flugsicherungsorganisation beziehungsweise Ausbildungsanbieter sicherzustellen. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung - zumindest auf funktionaler Ebene - zwischen dem Bereich der nationalen Aufsichtsbehörde und dem Bereich der Flugsicherungsorganisation bzw. dem Bereich des Ausbildungsanbieters sicherzustellen. Die in nationalen Aufsichtsbehörden im Sinne von Abs. 1 haben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent auszuüben.
Artikel 4
Lizenzierungsgrundsätze
(1) Flugverkehrskontrolldienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dürfen im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme der gemäß § 121 LFG für die militärische Nutzung reservierten Bereiche nur von gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung lizenzierten Fluglotsen erbracht werden.
(2) Bei Beantragung einer Lizenz hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er zur Ausübung der Tätigkeit eines Fluglotsen oder Fluglotsen in Ausbildung befähigt ist. Die Nachweise der Kompetenz haben sich auf Kenntnisse, Erfahrung, Fertigkeiten und Sprachkompetenz zu beziehen.
(3) Die Lizenz ist Eigentum der Person, der die Lizenz erteilt wurde, und ist von dieser Person zu unterzeichnen.
(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Anlage ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, von der zuständigen Behörde
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber, Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen.
(6) Die Lizenz muss die in Anhang I zu dieser Anlage genannten Angaben enthalten.
(7) Wird eine Lizenz in einer anderen Sprache als Englisch ausgestellt, muss sie eine englische Übersetzung der in Anhang I genannten Angaben enthalten.
(8) Fluglotsen haben ausreichend im Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Krisenmanagement geschult zu werden.
Artikel 5
Lizenzierungsvoraussetzungen
(1) Auszubildendenlizenzen sind an Antragsteller zu erteilen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Fluglotsenlizenzen sind Antragstellern zu erteilen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde Inhabern einer Fluglotsenlizenz zu erteilen, die
|
| |||||||||
|
|
Artikel 6
Erlaubnisse für Fluglotsen
Die Lizenzen haben eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse als Angabe der Art des Dienstes, den der Lizenzinhaber erbringen darf, zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Artikel 7
Befugnisse
(1) Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit Radar“ (Area Control Surveillance, ACS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu enthalten, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen, die sich ausschließlich aufgrund besonderer Merkmale des Luftverkehrs in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Luftraum ergeben, besondere Befugnisse festlegen. Diese besonderen Befugnisse die allgemeine Freizügigkeit von Fluglotsen nicht zu berühren.
Artikel 8
Sprachenvermerke
(1) Fluglotsen haben gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit nachzuweisen, Englisch auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen. Deren Kompetenz ist nach der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO Einstufungsskala der Sprachkompetenz) von der zuständigen Behörde einzustufen.
(2) Die zuständige Behörde kann zusätzlich zum erforderlichen Nachweis gemäß Abs. 1 Fluglotsen die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit auferlegen, die deutsche Sprache auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Kompetenzstufe ist die Stufe 4 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde in Anwendung der Absätze 1 und/oder 2 die Stufe 5 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III verlangen, wenn die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung aus zwingenden Sicherheitsgründen ein höheres Niveau erfordern. Eine derartige Anforderung muss sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein.
(5) Die Kenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das nach Abschluss eines transparenten, objektiven und von der zuständigen Behörde anerkannten Beurteilungsverfahrens erteilt wird.
Artikel 9
Ausbildererlaubnisse
Für die Erteilung einer Ausbildererlaubnis durch die zuständige Behöre hat der Bewerber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er befähigt ist, die Ausbildung und Beaufsichtigung an einem betrieblichen Arbeitsplatz für Zuständigkeitsbereiche durchzuführen, für die eine gültige Berechtigung vorliegt.
Artikel 10
Berechtigungen
Die Berechtigung gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsstelle zu erbringen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen festlegen, dass die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nur von Lizenzinhabern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze ausgeübt werden dürfen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
Artikel 11
Bedingungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und Befugnissen und die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken
(1) Berechtigungen sind für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten gültig. Ihre Gültigkeit ist von der zuständigen Behörde um weitere zwölf Monate zu verlängern, wenn die Flugsicherungsorganisation nachweist, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden, damit die Berechtigung wieder Gültigkeit erlangen kann.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Befugnis, der während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren keinen mit dieser Erlaubnis oder Befugnis verknüpften Flugverkehrskontrolldienst erbracht hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Erlaubnis oder Befugnis nur dann aufnehmen, wenn von der zuständigen Behörde angemessen beurteilt wurde, ob er die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem er alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.
(4) Die Sprachkompetenz des Antragstellers ist in regelmäßigen Zeitabständen förmlich zu beurteilen, ausgenommen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 6 nachgewiesen haben. Die Zeitabstände dürfen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 4 nachweisen, drei Jahre und bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 5 nachweisen, sechs Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von 36 Monaten zu erteilen.
Artikel 12
Medizinische Tauglichkeitszeugnisse
(1) Tauglichkeitszeugnisse sind von der zuständigen Behörde oder einer dazu gemäß § 7 befugten flugmedizinischen Stelle unter Anwendung der §§ 32 bis 35 LFG und den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 hat die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) sowie den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) in der jeweils am 15. März 2009 geltenden Fassung erfolgen. Die zuständige Behörde hat die entsprechenden Anforderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung und beträgt für Fluglotsen bis zum Alter von 40 Jahren 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze 12 Monate. Die zuständige Behörde hat mit Bescheid von Amts wegen die mangelnde Tauglichkeit eines Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses festzustellen, wenn dessen Gesundheitszustand dies erfordert. Gleichzeitig ist die Rückgabe des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses vorzuschreiben.
(4) Im Hinblick auf den Rechtsschutz betreffend Entscheidungen flugmedizinischer Stellen und der zuständigen Behörde ist die Bestimmung des § 35 LFG anzuwenden.
(5) Die Flugsicherungsorganisationen haben sicherzustellen, dass Verfahren für den Umgang mit Fällen eingeschränkter Tauglichkeit eingerichtet sind und es den Lizenzinhabern möglich ist, ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen, dass sie eine Abnahme ihrer medizinischen Tauglichkeit feststellen oder dass sie unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Medikamenten stehen, die es ihnen unter Umständen unmöglich machen, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher und ordnungsgemäß auszuüben.
Artikel 13
Zertifizierung von Ausbildungsanbietern
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen und das damit verbundene Beurteilungsverfahren unterliegen der Zertifizierung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen gemäß Anhang IV Nummer 1.
(3) Zertifizierungsanträge sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Erteilung der Zertifizierung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er seinen Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz im Inland hat. Die zuständige Behörde hat die Zertifizierung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen und eine entsprechende Zertifizierungsbescheinigung auszustellen, wenn der antragstellende Ausbildungsanbieter die Anforderungen des Anhangs IV Nummer 1 erfüllt. Zertifizierungen können für jede Art der Ausbildung oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden, womit die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert werden.
(4) In den Zertifizierungen und Zertifizierungsbescheinigungen sind von der zuständigen Behörde die in Anhang IV Nummer 2 genannten Informationen festzulegen.
(5) Die zuständige Behörde hat die die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen, die an die Zertifizierung geknüpft sind, zu beaufsichtigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Inhaber einer Zertifizierung die Anforderungen oder Bedingungen nicht erfüllt, hat sie sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Falls dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die die Zertifizierung zu widerrufen und die Rückgabe der Zertifizierungsbescheinigung vorzuschreiben.
(6) Von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder diesen durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG ausgestellte Zertifizierungsbescheinigungen sind gemäß den Absätzen 1 bis 5 erteilten Zertifizierungen und ausgestellten Zertifizierungsbescheinigungen gleichgestellt.
Artikel 14
Gewährleistung der Einhaltung von Kompetenzstandards
(1) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Kompetenzstandards von Fluglotsen den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die zuständige Behörde hat insofern, sofern zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist § 120d Abs. 6 LFG anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird. § 120 d Abs. 5 LFG ist anzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde hat entsprechend qualifizierte Lizenzinhaber zuzulassen, die als Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden dürfen. Die Zulassung ist jeweils für drei Jahre gültig.
(5) Die für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständige Behörde hat regelmäßig Überprüfungen der Ausbildungsanbieter durchzuführen, um die tatsächliche Einhaltung der in dieser Anlage festgelegten Standards zu gewährleisten. Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen können von der für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständigen Behörde stichprobenartig Inspektionsbesuche durchgeführt werden, um die wirksame Umsetzung dieser in dieser Anlage enthaltenen Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten Standards zu überprüfen.
§ 120d Abs. 4 LFG ist anzuwenden.
Artikel 15
Gegenseitige Anerkennung von Fluglotsenlizenzen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 sind von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staates gemäß den Bestimmungen der RichtlinieZLPV 2006/23/EG ausgestellte Lizenzen und die zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse, den entsprechenden österreichischen Urkunden gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt jedoch nicht für Lizenzinhaber, die das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dieser Anlage vorgesehene Mindestalter von 21 Jahren nicht erreicht haben.
(2weggefallen) Übt ein Lizenzinhaber die mit der von einem ausländischen Staat Lizenz verbundenen Rechte gemäß Absatz 1 in Österreich aus, so hat die zuständige Behörde seine Lizenz gegen eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellende Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen auferlegt werdenseit 01.08.2012 weggefallen.
(3) Für die Erteilung der beantragten Berechtigung hat der Antragsteller die Erfüllung der besonderen an diese Berechtigung geknüpften Bedingungen für die angegebene Kontrollstelle, den Sektor oder den Arbeitsplatz nachzuweisen. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans hat der Ausbildungsanbieter den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers Rechnung zu tragen.
(4) Die zuständige Behörde hat den betrieblichen Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers zu prüfen und dem Antragsteller eine begründete Entscheidung zu diesem Ausbildungsplan innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise mitzuteilen. Dabei hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
ANHANG I
ANFORDERUNGEN AN LIZENZEN
Lizenzen, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung haben den entsprechenden in Anlage 3 festgelegten Formularen zu entsprechen. Lizenzen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG erteilt werden und entsprechenden österreichischen Lizenzen gleichgestellt sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Einzelangaben
1.1. Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
|
1.2. Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
3.1. Stellt die zuständige Behörde für alle von ihr erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe weiß sein.
3.2. Stellt die zuständige Behörde für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Lizenz für Fluglotsen gelb sein.
ANHANG II
AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN
TEIL A
Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen
Die grundlegende Ausbildung soll gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controller Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10.12.2004) erreichen, so dass sie in der Lage sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzufertigen. Die zuständige Behörde hat dieses Dokument in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Die grundlegende Ausbildung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.
Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung hat theoretische und praktische Lehrgänge zu umfassen, einschließlich Simulationsübungen. Die Dauer wird in den von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigenden Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten sollen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird. Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.
TEIL B
Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen
In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigende Plan hat die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die nationale Aufsichtsbehörde zu umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten Österreichs spezifisch sind, umfassen.
Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch von der zuständigen Behörde zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die die Beurteilung neutral und objektiv vornehmen.
TEIL C
Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen
Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.
Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck hat der Ausbildungsanbieter betriebliche Kompetenzprogramme festzulegen, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme sind mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu genehmigen. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation hat sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewendet werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.
ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ
Die in Artikel 8 dieser Anlage festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ist ein Antragsteller, der eine Lizenz beantragt, oder ein Lizenzinhaber einer Beurteilung zu unterziehen, bei der er mindestens das Erreichen der Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachweisen muss.
Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
ANHANG IV
ANFORDERUNGEN AN ZERTIFIZIERUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR AUSBILDUNGSANBIETER
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Diese Anlage gilt für
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Artikel 3
Nationale Aufsichtsbehörden
(1) Die Zuständigkeit zur Erteilung einer gemeinschaftlichen Fluglotsenlizenz einschließlich der mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigungen und Vermerke sowie die Zertifizierung eines Ausbildungsanbieters richtet sich nach § 120d Abs. 4 LFG sowie nach § 140. Die in diesen Bestimmungen genannten Behörden gelten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit als nationale Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG.
(2) Besteht eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH im Sinne von Abs. 1, ist von dieser bei Ausübung ihrer Zuständigkeit die Unabhängigkeit von deren Funktion als Flugsicherungsorganisation beziehungsweise Ausbildungsanbieter sicherzustellen. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung - zumindest auf funktionaler Ebene - zwischen dem Bereich der nationalen Aufsichtsbehörde und dem Bereich der Flugsicherungsorganisation bzw. dem Bereich des Ausbildungsanbieters sicherzustellen. Die in nationalen Aufsichtsbehörden im Sinne von Abs. 1 haben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent auszuüben.
Artikel 4
Lizenzierungsgrundsätze
(1) Flugverkehrskontrolldienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dürfen im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme der gemäß § 121 LFG für die militärische Nutzung reservierten Bereiche nur von gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung lizenzierten Fluglotsen erbracht werden.
(2) Bei Beantragung einer Lizenz hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er zur Ausübung der Tätigkeit eines Fluglotsen oder Fluglotsen in Ausbildung befähigt ist. Die Nachweise der Kompetenz haben sich auf Kenntnisse, Erfahrung, Fertigkeiten und Sprachkompetenz zu beziehen.
(3) Die Lizenz ist Eigentum der Person, der die Lizenz erteilt wurde, und ist von dieser Person zu unterzeichnen.
(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Anlage ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, von der zuständigen Behörde
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber, Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen.
(6) Die Lizenz muss die in Anhang I zu dieser Anlage genannten Angaben enthalten.
(7) Wird eine Lizenz in einer anderen Sprache als Englisch ausgestellt, muss sie eine englische Übersetzung der in Anhang I genannten Angaben enthalten.
(8) Fluglotsen haben ausreichend im Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Krisenmanagement geschult zu werden.
Artikel 5
Lizenzierungsvoraussetzungen
(1) Auszubildendenlizenzen sind an Antragsteller zu erteilen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Fluglotsenlizenzen sind Antragstellern zu erteilen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde Inhabern einer Fluglotsenlizenz zu erteilen, die
|
| |||||||||
|
|
Artikel 6
Erlaubnisse für Fluglotsen
Die Lizenzen haben eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse als Angabe der Art des Dienstes, den der Lizenzinhaber erbringen darf, zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Artikel 7
Befugnisse
(1) Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit Radar“ (Area Control Surveillance, ACS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu enthalten, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen, die sich ausschließlich aufgrund besonderer Merkmale des Luftverkehrs in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Luftraum ergeben, besondere Befugnisse festlegen. Diese besonderen Befugnisse die allgemeine Freizügigkeit von Fluglotsen nicht zu berühren.
Artikel 8
Sprachenvermerke
(1) Fluglotsen haben gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit nachzuweisen, Englisch auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen. Deren Kompetenz ist nach der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO Einstufungsskala der Sprachkompetenz) von der zuständigen Behörde einzustufen.
(2) Die zuständige Behörde kann zusätzlich zum erforderlichen Nachweis gemäß Abs. 1 Fluglotsen die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit auferlegen, die deutsche Sprache auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Kompetenzstufe ist die Stufe 4 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde in Anwendung der Absätze 1 und/oder 2 die Stufe 5 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III verlangen, wenn die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung aus zwingenden Sicherheitsgründen ein höheres Niveau erfordern. Eine derartige Anforderung muss sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein.
(5) Die Kenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das nach Abschluss eines transparenten, objektiven und von der zuständigen Behörde anerkannten Beurteilungsverfahrens erteilt wird.
Artikel 9
Ausbildererlaubnisse
Für die Erteilung einer Ausbildererlaubnis durch die zuständige Behöre hat der Bewerber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er befähigt ist, die Ausbildung und Beaufsichtigung an einem betrieblichen Arbeitsplatz für Zuständigkeitsbereiche durchzuführen, für die eine gültige Berechtigung vorliegt.
Artikel 10
Berechtigungen
Die Berechtigung gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsstelle zu erbringen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen festlegen, dass die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nur von Lizenzinhabern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze ausgeübt werden dürfen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
Artikel 11
Bedingungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und Befugnissen und die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken
(1) Berechtigungen sind für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten gültig. Ihre Gültigkeit ist von der zuständigen Behörde um weitere zwölf Monate zu verlängern, wenn die Flugsicherungsorganisation nachweist, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden, damit die Berechtigung wieder Gültigkeit erlangen kann.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Befugnis, der während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren keinen mit dieser Erlaubnis oder Befugnis verknüpften Flugverkehrskontrolldienst erbracht hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Erlaubnis oder Befugnis nur dann aufnehmen, wenn von der zuständigen Behörde angemessen beurteilt wurde, ob er die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem er alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.
(4) Die Sprachkompetenz des Antragstellers ist in regelmäßigen Zeitabständen förmlich zu beurteilen, ausgenommen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 6 nachgewiesen haben. Die Zeitabstände dürfen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 4 nachweisen, drei Jahre und bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 5 nachweisen, sechs Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von 36 Monaten zu erteilen.
Artikel 12
Medizinische Tauglichkeitszeugnisse
(1) Tauglichkeitszeugnisse sind von der zuständigen Behörde oder einer dazu gemäß § 7 befugten flugmedizinischen Stelle unter Anwendung der §§ 32 bis 35 LFG und den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 hat die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) sowie den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) in der jeweils am 15. März 2009 geltenden Fassung erfolgen. Die zuständige Behörde hat die entsprechenden Anforderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung und beträgt für Fluglotsen bis zum Alter von 40 Jahren 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze 12 Monate. Die zuständige Behörde hat mit Bescheid von Amts wegen die mangelnde Tauglichkeit eines Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses festzustellen, wenn dessen Gesundheitszustand dies erfordert. Gleichzeitig ist die Rückgabe des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses vorzuschreiben.
(4) Im Hinblick auf den Rechtsschutz betreffend Entscheidungen flugmedizinischer Stellen und der zuständigen Behörde ist die Bestimmung des § 35 LFG anzuwenden.
(5) Die Flugsicherungsorganisationen haben sicherzustellen, dass Verfahren für den Umgang mit Fällen eingeschränkter Tauglichkeit eingerichtet sind und es den Lizenzinhabern möglich ist, ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen, dass sie eine Abnahme ihrer medizinischen Tauglichkeit feststellen oder dass sie unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Medikamenten stehen, die es ihnen unter Umständen unmöglich machen, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher und ordnungsgemäß auszuüben.
Artikel 13
Zertifizierung von Ausbildungsanbietern
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen und das damit verbundene Beurteilungsverfahren unterliegen der Zertifizierung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen gemäß Anhang IV Nummer 1.
(3) Zertifizierungsanträge sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Erteilung der Zertifizierung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er seinen Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz im Inland hat. Die zuständige Behörde hat die Zertifizierung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen und eine entsprechende Zertifizierungsbescheinigung auszustellen, wenn der antragstellende Ausbildungsanbieter die Anforderungen des Anhangs IV Nummer 1 erfüllt. Zertifizierungen können für jede Art der Ausbildung oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden, womit die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert werden.
(4) In den Zertifizierungen und Zertifizierungsbescheinigungen sind von der zuständigen Behörde die in Anhang IV Nummer 2 genannten Informationen festzulegen.
(5) Die zuständige Behörde hat die die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen, die an die Zertifizierung geknüpft sind, zu beaufsichtigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Inhaber einer Zertifizierung die Anforderungen oder Bedingungen nicht erfüllt, hat sie sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Falls dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die die Zertifizierung zu widerrufen und die Rückgabe der Zertifizierungsbescheinigung vorzuschreiben.
(6) Von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder diesen durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG ausgestellte Zertifizierungsbescheinigungen sind gemäß den Absätzen 1 bis 5 erteilten Zertifizierungen und ausgestellten Zertifizierungsbescheinigungen gleichgestellt.
Artikel 14
Gewährleistung der Einhaltung von Kompetenzstandards
(1) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Kompetenzstandards von Fluglotsen den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die zuständige Behörde hat insofern, sofern zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist § 120d Abs. 6 LFG anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird. § 120 d Abs. 5 LFG ist anzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde hat entsprechend qualifizierte Lizenzinhaber zuzulassen, die als Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden dürfen. Die Zulassung ist jeweils für drei Jahre gültig.
(5) Die für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständige Behörde hat regelmäßig Überprüfungen der Ausbildungsanbieter durchzuführen, um die tatsächliche Einhaltung der in dieser Anlage festgelegten Standards zu gewährleisten. Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen können von der für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständigen Behörde stichprobenartig Inspektionsbesuche durchgeführt werden, um die wirksame Umsetzung dieser in dieser Anlage enthaltenen Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten Standards zu überprüfen.
§ 120d Abs. 4 LFG ist anzuwenden.
Artikel 15
Gegenseitige Anerkennung von Fluglotsenlizenzen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 sind von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staates gemäß den Bestimmungen der RichtlinieZLPV 2006/23/EG ausgestellte Lizenzen und die zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse, den entsprechenden österreichischen Urkunden gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt jedoch nicht für Lizenzinhaber, die das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dieser Anlage vorgesehene Mindestalter von 21 Jahren nicht erreicht haben.
(2weggefallen) Übt ein Lizenzinhaber die mit der von einem ausländischen Staat Lizenz verbundenen Rechte gemäß Absatz 1 in Österreich aus, so hat die zuständige Behörde seine Lizenz gegen eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellende Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen auferlegt werdenseit 01.08.2012 weggefallen.
(3) Für die Erteilung der beantragten Berechtigung hat der Antragsteller die Erfüllung der besonderen an diese Berechtigung geknüpften Bedingungen für die angegebene Kontrollstelle, den Sektor oder den Arbeitsplatz nachzuweisen. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans hat der Ausbildungsanbieter den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers Rechnung zu tragen.
(4) Die zuständige Behörde hat den betrieblichen Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers zu prüfen und dem Antragsteller eine begründete Entscheidung zu diesem Ausbildungsplan innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise mitzuteilen. Dabei hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
ANHANG I
ANFORDERUNGEN AN LIZENZEN
Lizenzen, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung haben den entsprechenden in Anlage 3 festgelegten Formularen zu entsprechen. Lizenzen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG erteilt werden und entsprechenden österreichischen Lizenzen gleichgestellt sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Einzelangaben
1.1. Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
|
1.2. Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
3.1. Stellt die zuständige Behörde für alle von ihr erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe weiß sein.
3.2. Stellt die zuständige Behörde für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Lizenz für Fluglotsen gelb sein.
ANHANG II
AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN
TEIL A
Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen
Die grundlegende Ausbildung soll gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controller Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10.12.2004) erreichen, so dass sie in der Lage sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzufertigen. Die zuständige Behörde hat dieses Dokument in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Die grundlegende Ausbildung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.
Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung hat theoretische und praktische Lehrgänge zu umfassen, einschließlich Simulationsübungen. Die Dauer wird in den von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigenden Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten sollen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird. Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.
TEIL B
Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen
In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigende Plan hat die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die nationale Aufsichtsbehörde zu umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten Österreichs spezifisch sind, umfassen.
Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch von der zuständigen Behörde zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die die Beurteilung neutral und objektiv vornehmen.
TEIL C
Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen
Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.
Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck hat der Ausbildungsanbieter betriebliche Kompetenzprogramme festzulegen, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme sind mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu genehmigen. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation hat sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewendet werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.
ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ
Die in Artikel 8 dieser Anlage festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ist ein Antragsteller, der eine Lizenz beantragt, oder ein Lizenzinhaber einer Beurteilung zu unterziehen, bei der er mindestens das Erreichen der Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachweisen muss.
Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
ANHANG IV
ANFORDERUNGEN AN ZERTIFIZIERUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR AUSBILDUNGSANBIETER
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|