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(2) Die Höhe der nach Abs. 1 gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Abs. 1 angeführten Art Bedacht zu nehmen.
(3) Auf die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung sowie die Übergenüsse ist § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Höhe der nach Abs. 1 gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Abs. 1 angeführten Art Bedacht zu nehmen.
(3) Auf die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung sowie die Übergenüsse ist § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.