§ 34a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.12.9999
Paragraph 34 a,§ 34a ZDG (1weggefallen) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Vergütung der Kosten, die ihm durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, für die Unterbringung sorgt, und zwar für Strom, Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebührenseit 01.06.1992 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Höhe der nach Abs. 1 gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Abs. 1 angeführten Art Bedacht zu nehmen.Die Höhe der nach Absatz eins, gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Absatz eins, angeführten Art Bedacht zu nehmen.
  2. (3)Absatz 3Auf die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung sowie die Übergenüsse ist § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Auf die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung sowie die Übergenüsse ist Paragraph 34, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.1992

In Kraft vom 01.12.1988 bis 31.05.1992
Paragraph 34 a,§ 34a ZDG (1weggefallen) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Vergütung der Kosten, die ihm durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, für die Unterbringung sorgt, und zwar für Strom, Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebührenseit 01.06.1992 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Höhe der nach Abs. 1 gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Abs. 1 angeführten Art Bedacht zu nehmen.Die Höhe der nach Absatz eins, gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Absatz eins, angeführten Art Bedacht zu nehmen.
  2. (3)Absatz 3Auf die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung sowie die Übergenüsse ist § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Auf die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung sowie die Übergenüsse ist Paragraph 34, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

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