§ 53a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999
Paragraph 53 a,§ 53a ZDG (1weggefallen) Im Verfahren vor der Zivildienstoberkommission in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, ist das VStG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt istseit 01.01.1991 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der §§ 60 bis 69 ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Berufungsbescheide der Zivildienstoberkommission ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der Paragraphen 60 bis 69 ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Berufungsbescheide der Zivildienstoberkommission ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
  2. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstoberkommission in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 mittelbar Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Zivildienstoberkommission erforderlich ist.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstoberkommission in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, mittelbar Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Zivildienstoberkommission erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 01.12.1988 bis 31.12.1990
Paragraph 53 a,§ 53a ZDG (1weggefallen) Im Verfahren vor der Zivildienstoberkommission in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, ist das VStG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt istseit 01.01.1991 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der §§ 60 bis 69 ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Berufungsbescheide der Zivildienstoberkommission ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der Paragraphen 60 bis 69 ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Berufungsbescheide der Zivildienstoberkommission ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
  2. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstoberkommission in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 mittelbar Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Zivildienstoberkommission erforderlich ist.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstoberkommission in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, mittelbar Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Zivildienstoberkommission erforderlich ist.

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