§ 10 ZÄG (weggefallen)

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdieser/diese in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und
  2. 2.Ziffer 2von der Österreichischen Zahnärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde.
§ 10 ZÄG (weggefallen) seit 20.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 19.10.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 19.10.2007
  1. 1.Ziffer einsdieser/diese in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und
  2. 2.Ziffer 2von der Österreichischen Zahnärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde.
§ 10 ZÄG (weggefallen) seit 20.10.2007 weggefallen.

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