§ 50b ZÄG (weggefallen)

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß § 50c,auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß Paragraph 50 c,,
    2. 2.Ziffer 2auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß § 50d Abs. 1 bzw. 2 undauf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, bzw. 2 und
    3. 3.Ziffer 3auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß § 50d Abs. 3auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 50 d, Absatz 3,
    nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. 1.Ziffer einseine gemäß Abs. 1 Z 1 erteilte Befugnis undeine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilte Befugnis und
    2. 2.Ziffer 2eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 erteilte Anerkennung nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 erteilte Anerkennung nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.
§ 50b ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß § 50c,auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß Paragraph 50 c,,
    2. 2.Ziffer 2auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß § 50d Abs. 1 bzw. 2 undauf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, bzw. 2 und
    3. 3.Ziffer 3auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß § 50d Abs. 3auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 50 d, Absatz 3,
    nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. 1.Ziffer einseine gemäß Abs. 1 Z 1 erteilte Befugnis undeine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilte Befugnis und
    2. 2.Ziffer 2eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 erteilte Anerkennung nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 erteilte Anerkennung nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.
§ 50b ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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