§ 50c ZÄG (weggefallen)

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 50c§ 50c ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.Paragraph 50 c,

Die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

  1. l.Litera leine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 23) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist undeine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Paragraph 23,) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und
    1. 2.Ziffer 2Inhaber/Inhaberin einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im Dienstverhältnis zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.2012
§ 50c§ 50c ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.Paragraph 50 c,

Die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

  1. l.Litera leine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 23) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist undeine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Paragraph 23,) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und
    1. 2.Ziffer 2Inhaber/Inhaberin einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im Dienstverhältnis zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.

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