§ 50c ZÄG (weggefallen)

Zahnärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

l.

eine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 23) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und

2.

Inhaber/Inhaberin einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im Dienstverhältnis zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.

§ 50c ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.2012
Die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

l.

eine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 23) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und

2.

Inhaber/Inhaberin einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im Dienstverhältnis zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.

§ 50c ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten