§ 2 WucherG (weggefallen)

Wuchergesetz 1949

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1975 bis 31.12.9999
§ 2 WucherG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.Paragraph 2,

1. Wer vorsätzlich bei Gewährung oder Verlängerung von Kredit den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht;

Stand vor dem 31.12.1974

In Kraft vom 17.12.1949 bis 31.12.1974
§ 2 WucherG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.Paragraph 2,

1. Wer vorsätzlich bei Gewährung oder Verlängerung von Kredit den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht;

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten