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Zinsgroschensteuer.
2 § 1. WbfMG (1weggefallen) Die Zinsgroschensteuer ist für alle ganz oder teilweise durch Vermietung benutzten Gebäude zu entrichten; die Steuerpflicht trifft die Mieterseit 01.01.2010 weggefallen. In Ortschaften, die am 31. Dezember 1922 zur Gänze hauszinssteuerpflichtig waren, ist die Zinsgroschensteuer auch für nicht durch Vermietung genutzte Gebäude oder Gebäudebestandteile zu entrichten, wenn die Ortschaft für sich allein oder zusammen mit den ganz hauszinssteuerpflichtigen Ortschaften derselben Ortsgemeinde mehr als 4500 Einwohner hat; die Steuerpflicht trifft diesfalls den Eigentümer.
Die Steuerpflicht fällt weg
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(2) Die Zinsgroschensteuer ist eine Abgabe im Sinne des § 3, Buchstabe c, erster Satz, des Finanz-Verfassungsgesetzes; ihr Ertrag fließt zur Gänze dem Bunde zu.
(3) Bemessungsgrundlage der Steuer ist bei vermieteten Gebäuden (Gebäudebestandteilen) der Jahresmietzins für 1914 (§ 2, Absatz 1, Punkt a, des Mietengesetzes), beziehungsweise der der Berechnung des gesetzlichen Mietzinses zugrunde zu legende Betrag (§ 2, Absatz 3, und § 3 des Mietengesetzes), bei nicht vermieteten der nach § 4, Absatz 2, des Mietengesetzes festgestellte Jahresmietwert für 1914. Soweit ein solcher Jahresmietwert nicht festgesetzt wurde, ist der zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Jahr 1914 festgesetzte Mietwert als Jahresmietwert anzunehmen; wurde auch ein solcher nicht festgestellt, so ist der Jahresmietwert unter entsprechender Anwendung des § 4, Absatz 2, des Mietengesetzes zu ermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann angeordnet werden, daß in einzelnen Orten bei nicht vermieteten Räumen der am 1. Jänner 1929 nach landesgesetzlichen Vorschriften der Gebäude(Wohnungsaufwands)besteuerung zugrunde gelegte Jahresmietwert als Bemessungsgrundlage für die Zinsgroschensteuer zu gelten hat.
(4) Die Steuer beträgt jährlich 1 g für jede Krone der Bemessungsgrundlage und erhöht sich auf 2 oder 3 g, soweit eine solche Erhöhung durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen verfügt wird. Sie wird bis zum Ablaufe jenes Jahres erhoben, in dem zum letzten Male Bundeszuschüsse (I. Abschnitt) geleistet wurden.
Zinsgroschensteuer.
2 § 1. WbfMG (1weggefallen) Die Zinsgroschensteuer ist für alle ganz oder teilweise durch Vermietung benutzten Gebäude zu entrichten; die Steuerpflicht trifft die Mieterseit 01.01.2010 weggefallen. In Ortschaften, die am 31. Dezember 1922 zur Gänze hauszinssteuerpflichtig waren, ist die Zinsgroschensteuer auch für nicht durch Vermietung genutzte Gebäude oder Gebäudebestandteile zu entrichten, wenn die Ortschaft für sich allein oder zusammen mit den ganz hauszinssteuerpflichtigen Ortschaften derselben Ortsgemeinde mehr als 4500 Einwohner hat; die Steuerpflicht trifft diesfalls den Eigentümer.
Die Steuerpflicht fällt weg
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(2) Die Zinsgroschensteuer ist eine Abgabe im Sinne des § 3, Buchstabe c, erster Satz, des Finanz-Verfassungsgesetzes; ihr Ertrag fließt zur Gänze dem Bunde zu.
(3) Bemessungsgrundlage der Steuer ist bei vermieteten Gebäuden (Gebäudebestandteilen) der Jahresmietzins für 1914 (§ 2, Absatz 1, Punkt a, des Mietengesetzes), beziehungsweise der der Berechnung des gesetzlichen Mietzinses zugrunde zu legende Betrag (§ 2, Absatz 3, und § 3 des Mietengesetzes), bei nicht vermieteten der nach § 4, Absatz 2, des Mietengesetzes festgestellte Jahresmietwert für 1914. Soweit ein solcher Jahresmietwert nicht festgesetzt wurde, ist der zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Jahr 1914 festgesetzte Mietwert als Jahresmietwert anzunehmen; wurde auch ein solcher nicht festgestellt, so ist der Jahresmietwert unter entsprechender Anwendung des § 4, Absatz 2, des Mietengesetzes zu ermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann angeordnet werden, daß in einzelnen Orten bei nicht vermieteten Räumen der am 1. Jänner 1929 nach landesgesetzlichen Vorschriften der Gebäude(Wohnungsaufwands)besteuerung zugrunde gelegte Jahresmietwert als Bemessungsgrundlage für die Zinsgroschensteuer zu gelten hat.
(4) Die Steuer beträgt jährlich 1 g für jede Krone der Bemessungsgrundlage und erhöht sich auf 2 oder 3 g, soweit eine solche Erhöhung durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen verfügt wird. Sie wird bis zum Ablaufe jenes Jahres erhoben, in dem zum letzten Male Bundeszuschüsse (I. Abschnitt) geleistet wurden.