Art. 2 § 3 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 2 § 3 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. Für nicht mehr als dreijährige Rückstände an vom Hauseigentümer abzuführenden Steuerbeträgen samt nicht mehr als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen haftet auf den im § 1, Absatz 1, bezeichneten Liegenschaften das gesetzliche Pfandrecht mit dem Vorzug vor allen Privatpfandrechten.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
Art. 2 § 3 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. Für nicht mehr als dreijährige Rückstände an vom Hauseigentümer abzuführenden Steuerbeträgen samt nicht mehr als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen haftet auf den im § 1, Absatz 1, bezeichneten Liegenschaften das gesetzliche Pfandrecht mit dem Vorzug vor allen Privatpfandrechten.

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