Art. 2 § 4 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 2 § 4 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. Mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft haften für die Zinsgroschensteuer zur ungeteilten Hand. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, für sämtliche Miteigentümer verbindliche Erklärungen abzugeben.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
Art. 2 § 4 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. Mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft haften für die Zinsgroschensteuer zur ungeteilten Hand. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, für sämtliche Miteigentümer verbindliche Erklärungen abzugeben.

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