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(2) Die Steuerbehörde kann, wenn eine Steuererklärung nicht eingebracht wurde oder eine steuerbehördliche Anfrage nicht beantwortet oder einem Auftrage nicht Folge geleistet wird, die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Grundlagen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach den ihr zugänglichen Behelfen ermitteln.
(3) Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat.
(2) Die Steuerbehörde kann, wenn eine Steuererklärung nicht eingebracht wurde oder eine steuerbehördliche Anfrage nicht beantwortet oder einem Auftrage nicht Folge geleistet wird, die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Grundlagen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach den ihr zugänglichen Behelfen ermitteln.
(3) Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat.