Art. 2 § 6 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 2 § 6. WbfMG (1weggefallen) Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden die Einzahlungsstellen bezeichnet und Bestimmungen über die Einzahlung erlassen werdenseit 01.01.2010 weggefallen.

(2) Solange eine amtswegige Bemessung nicht erfolgt ist, ist die Steuer in dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Ausmaße zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
Art. 2 § 6. WbfMG (1weggefallen) Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden die Einzahlungsstellen bezeichnet und Bestimmungen über die Einzahlung erlassen werdenseit 01.01.2010 weggefallen.

(2) Solange eine amtswegige Bemessung nicht erfolgt ist, ist die Steuer in dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Ausmaße zu entrichten.

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