Art. 2 § 9 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die einzelnen Steuerraten sind Verzugszinsen im Sinne des Einhebungsgesetzes vom Jahre 1925, B. G. Bl. Nr. 373, zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Das VI. Hauptstück des Personalsteuergesetzes sowie die sonstigen, die direkten Steuern betreffenden allgemeinen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.Das römisch VI. Hauptstück des Personalsteuergesetzes sowie die sonstigen, die direkten Steuern betreffenden allgemeinen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.
Art. 2 § 9 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsFür die einzelnen Steuerraten sind Verzugszinsen im Sinne des Einhebungsgesetzes vom Jahre 1925, B. G. Bl. Nr. 373, zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Das VI. Hauptstück des Personalsteuergesetzes sowie die sonstigen, die direkten Steuern betreffenden allgemeinen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.Das römisch VI. Hauptstück des Personalsteuergesetzes sowie die sonstigen, die direkten Steuern betreffenden allgemeinen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.
Art. 2 § 9 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

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