Art. 2 § 9 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 2 § 9. WbfMG (1weggefallen) Für die einzelnen Steuerraten sind Verzugszinsen im Sinne des Einhebungsgesetzes vom Jahre 1925, Bseit 01.01.2010 weggefallen. G. Bl. Nr. 373, zu entrichten.

(2) Das VI. Hauptstück des Personalsteuergesetzes sowie die sonstigen, die direkten Steuern betreffenden allgemeinen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
Art. 2 § 9. WbfMG (1weggefallen) Für die einzelnen Steuerraten sind Verzugszinsen im Sinne des Einhebungsgesetzes vom Jahre 1925, Bseit 01.01.2010 weggefallen. G. Bl. Nr. 373, zu entrichten.

(2) Das VI. Hauptstück des Personalsteuergesetzes sowie die sonstigen, die direkten Steuern betreffenden allgemeinen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.

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