Art. 2 § 10 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 2 § 10. WbfMG (1weggefallen) Wer wissentlich und in der Absicht, die Zinsgroschensteuer zu verkürzen, die Steuererklärung, zu deren Einbringung er verpflichtet ist, binnen der vorgeschriebenen Frist nicht einbringt oder in der Steuererklärung oder in einem sonstigen für die Steuerermittlung dienenden Behelf oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung des Rechtsmittels unrichtige Angaben macht oder sich Verschweigungen zuschulden kommen läßt, die geeignet sind, die Vorschreibung der zu entrichtenden Steuer zu vereiteln oder die Vorschreibung einer geringeren als der gesetzlichen Steuer zu veranlassen, wird mit Geld im Ausmaße des Drei- bis Neunfachen des Betrages bestraft, um den die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde (Strafbemessungsgrundlage)seit 01.01.2010 weggefallen.

(2) In jedem Falle ist überdies die verkürzte Steuer zu entrichten.

(3) Die Fälligkeit der Nachtragssteuer richtet sich nach § 2, Absatz 1, Steuerraten, deren Zahlungstermine schon verstrichen sind, sind sogleich fällig; für diese sind Verzugszinsen von dem Zahlungstermin an zu entrichten.

(4) Neben der Geldstrafe kann auch Arreststrafe verhängt werden, wenn die Strafbemessungsgrundlage 4000 S übersteigt. Die Arreststrafe ist im Ausmaße von einem Tage bis zu drei Monaten zu verhängen. Übersteigt die Strafbemessungsgrundlage 10.000 S, so kann auf Arreststrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
Art. 2 § 10. WbfMG (1weggefallen) Wer wissentlich und in der Absicht, die Zinsgroschensteuer zu verkürzen, die Steuererklärung, zu deren Einbringung er verpflichtet ist, binnen der vorgeschriebenen Frist nicht einbringt oder in der Steuererklärung oder in einem sonstigen für die Steuerermittlung dienenden Behelf oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung des Rechtsmittels unrichtige Angaben macht oder sich Verschweigungen zuschulden kommen läßt, die geeignet sind, die Vorschreibung der zu entrichtenden Steuer zu vereiteln oder die Vorschreibung einer geringeren als der gesetzlichen Steuer zu veranlassen, wird mit Geld im Ausmaße des Drei- bis Neunfachen des Betrages bestraft, um den die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde (Strafbemessungsgrundlage)seit 01.01.2010 weggefallen.

(2) In jedem Falle ist überdies die verkürzte Steuer zu entrichten.

(3) Die Fälligkeit der Nachtragssteuer richtet sich nach § 2, Absatz 1, Steuerraten, deren Zahlungstermine schon verstrichen sind, sind sogleich fällig; für diese sind Verzugszinsen von dem Zahlungstermin an zu entrichten.

(4) Neben der Geldstrafe kann auch Arreststrafe verhängt werden, wenn die Strafbemessungsgrundlage 4000 S übersteigt. Die Arreststrafe ist im Ausmaße von einem Tage bis zu drei Monaten zu verhängen. Übersteigt die Strafbemessungsgrundlage 10.000 S, so kann auf Arreststrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

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