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(2) In jedem Falle ist überdies die verkürzte Steuer zu entrichten.
(3) Die Fälligkeit der Nachtragssteuer richtet sich nach § 2, Absatz 1, Steuerraten, deren Zahlungstermine schon verstrichen sind, sind sogleich fällig; für diese sind Verzugszinsen von dem Zahlungstermin an zu entrichten.
(4) Neben der Geldstrafe kann auch Arreststrafe verhängt werden, wenn die Strafbemessungsgrundlage 4000 S übersteigt. Die Arreststrafe ist im Ausmaße von einem Tage bis zu drei Monaten zu verhängen. Übersteigt die Strafbemessungsgrundlage 10.000 S, so kann auf Arreststrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
(2) In jedem Falle ist überdies die verkürzte Steuer zu entrichten.
(3) Die Fälligkeit der Nachtragssteuer richtet sich nach § 2, Absatz 1, Steuerraten, deren Zahlungstermine schon verstrichen sind, sind sogleich fällig; für diese sind Verzugszinsen von dem Zahlungstermin an zu entrichten.
(4) Neben der Geldstrafe kann auch Arreststrafe verhängt werden, wenn die Strafbemessungsgrundlage 4000 S übersteigt. Die Arreststrafe ist im Ausmaße von einem Tage bis zu drei Monaten zu verhängen. Übersteigt die Strafbemessungsgrundlage 10.000 S, so kann auf Arreststrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.