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(2) Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.
(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus § 266, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.
(2) Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.
(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus § 266, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.