Art. 2 § 11 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begeht.Der gemäß Paragraph 10, strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begeht.
  2. (2)Absatz 2Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.
  3. (3)Absatz 3Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus § 266, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus Paragraph 266,, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.
Art. 2 § 11 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begeht.Der gemäß Paragraph 10, strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begeht.
  2. (2)Absatz 2Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.
  3. (3)Absatz 3Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus § 266, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus Paragraph 266,, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.
Art. 2 § 11 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

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