Art. 2 § 11 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 2 § 11. WbfMG (1weggefallen) Der gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begehtseit 01.01.2010 weggefallen.

(2) Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.

(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus § 266, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
Art. 2 § 11. WbfMG (1weggefallen) Der gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begehtseit 01.01.2010 weggefallen.

(2) Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.

(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus § 266, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten