Art. 4 § 1 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ausnahme der neuen Vorschriften über die Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 7 Mietengesetz im III. Abschnitt (Artikel I, Z 17 bis 20), die am 1. August 1929 in Kraft treten, und des durch Artikel I, Z 2, des III. Abschnittes neu eingefügten § 1, Absatz 4, des Mietengesetzes, der am 1. November 1929 wirksam wird, am 15. Juli 1929 in Wirksamkeit.Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ausnahme der neuen Vorschriften über die Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 7, Mietengesetz im römisch III. Abschnitt (Artikel römisch eins, Ziffer 17 bis 20), die am 1. August 1929 in Kraft treten, und des durch Artikel römisch eins, Ziffer 2,, des römisch III. Abschnittes neu eingefügten Paragraph eins,, Absatz 4, des Mietengesetzes, der am 1. November 1929 wirksam wird, am 15. Juli 1929 in Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des III. Abschnittes finden auch auf alle bereits anhängigen Rechtssachen Anwendung, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des gegenwärtigen Gesetzes noch keine gerichtliche Entscheidung I. Instanz oder Entscheidung der Gemeindeschlichtungsstelle oder Mietkommission vorliegt. Die Kundmachung nach Absatz 3 kann schon von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie tritt frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.Die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes finden auch auf alle bereits anhängigen Rechtssachen Anwendung, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des gegenwärtigen Gesetzes noch keine gerichtliche Entscheidung römisch eins. Instanz oder Entscheidung der Gemeindeschlichtungsstelle oder Mietkommission vorliegt. Die Kundmachung nach Absatz 3 kann schon von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie tritt frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung den Text des Mietengesetzes mit den Änderungen, die sich aus dem gegenwärtigen Gesetz und dem Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 303, sowie dem Verwaltungsstrafgesetz (B. G. Bl. Nr. 275/1925) ergeben und mit Weglassung der gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der §§ 37, 45 bis 51 im Bundesgesetzblatte wieder zu verlautbaren.Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung den Text des Mietengesetzes mit den Änderungen, die sich aus dem gegenwärtigen Gesetz und dem Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 303, sowie dem Verwaltungsstrafgesetz (B. G. Bl. Nr. 275/1925) ergeben und mit Weglassung der gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der Paragraphen 37,, 45 bis 51 im Bundesgesetzblatte wieder zu verlautbaren.
Art. 4 § 1 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ausnahme der neuen Vorschriften über die Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 7 Mietengesetz im III. Abschnitt (Artikel I, Z 17 bis 20), die am 1. August 1929 in Kraft treten, und des durch Artikel I, Z 2, des III. Abschnittes neu eingefügten § 1, Absatz 4, des Mietengesetzes, der am 1. November 1929 wirksam wird, am 15. Juli 1929 in Wirksamkeit.Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ausnahme der neuen Vorschriften über die Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 7, Mietengesetz im römisch III. Abschnitt (Artikel römisch eins, Ziffer 17 bis 20), die am 1. August 1929 in Kraft treten, und des durch Artikel römisch eins, Ziffer 2,, des römisch III. Abschnittes neu eingefügten Paragraph eins,, Absatz 4, des Mietengesetzes, der am 1. November 1929 wirksam wird, am 15. Juli 1929 in Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des III. Abschnittes finden auch auf alle bereits anhängigen Rechtssachen Anwendung, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des gegenwärtigen Gesetzes noch keine gerichtliche Entscheidung I. Instanz oder Entscheidung der Gemeindeschlichtungsstelle oder Mietkommission vorliegt. Die Kundmachung nach Absatz 3 kann schon von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie tritt frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.Die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes finden auch auf alle bereits anhängigen Rechtssachen Anwendung, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des gegenwärtigen Gesetzes noch keine gerichtliche Entscheidung römisch eins. Instanz oder Entscheidung der Gemeindeschlichtungsstelle oder Mietkommission vorliegt. Die Kundmachung nach Absatz 3 kann schon von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie tritt frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung den Text des Mietengesetzes mit den Änderungen, die sich aus dem gegenwärtigen Gesetz und dem Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 303, sowie dem Verwaltungsstrafgesetz (B. G. Bl. Nr. 275/1925) ergeben und mit Weglassung der gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der §§ 37, 45 bis 51 im Bundesgesetzblatte wieder zu verlautbaren.Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung den Text des Mietengesetzes mit den Änderungen, die sich aus dem gegenwärtigen Gesetz und dem Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 303, sowie dem Verwaltungsstrafgesetz (B. G. Bl. Nr. 275/1925) ergeben und mit Weglassung der gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der Paragraphen 37,, 45 bis 51 im Bundesgesetzblatte wieder zu verlautbaren.
Art. 4 § 1 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

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