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Schlußbestimmungen.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ausnahme der neuen Vorschriften über die Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 7 Mietengesetz im III. Abschnitt (Artikel I, Z 17 bis 20), die am 1. August 1929 in Kraft treten, und des durch Artikel I, Z 2, des III. Abschnittes neu eingefügten4 § 1, Absatz 4, des Mietengesetzes, der am 1. November 1929 wirksam wird, am 15. Juli 1929 in Wirksamkeit.
WbfMG (2weggefallen) Die Bestimmungen des IIIseit 01.01.2010 weggefallen. Abschnittes finden auch auf alle bereits anhängigen Rechtssachen Anwendung, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des gegenwärtigen Gesetzes noch keine gerichtliche Entscheidung I. Instanz oder Entscheidung der Gemeindeschlichtungsstelle oder Mietkommission vorliegt. Die Kundmachung nach Absatz 3 kann schon von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie tritt frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.
(3) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung den Text des Mietengesetzes mit den Änderungen, die sich aus dem gegenwärtigen Gesetz und dem Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 303, sowie dem Verwaltungsstrafgesetz (B. G. Bl. Nr. 275/1925) ergeben und mit Weglassung der gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der §§ 37, 45 bis 51 im Bundesgesetzblatte wieder zu verlautbaren.
Schlußbestimmungen.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ausnahme der neuen Vorschriften über die Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 7 Mietengesetz im III. Abschnitt (Artikel I, Z 17 bis 20), die am 1. August 1929 in Kraft treten, und des durch Artikel I, Z 2, des III. Abschnittes neu eingefügten4 § 1, Absatz 4, des Mietengesetzes, der am 1. November 1929 wirksam wird, am 15. Juli 1929 in Wirksamkeit.
WbfMG (2weggefallen) Die Bestimmungen des IIIseit 01.01.2010 weggefallen. Abschnittes finden auch auf alle bereits anhängigen Rechtssachen Anwendung, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des gegenwärtigen Gesetzes noch keine gerichtliche Entscheidung I. Instanz oder Entscheidung der Gemeindeschlichtungsstelle oder Mietkommission vorliegt. Die Kundmachung nach Absatz 3 kann schon von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie tritt frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.
(3) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung den Text des Mietengesetzes mit den Änderungen, die sich aus dem gegenwärtigen Gesetz und dem Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 303, sowie dem Verwaltungsstrafgesetz (B. G. Bl. Nr. 275/1925) ergeben und mit Weglassung der gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der §§ 37, 45 bis 51 im Bundesgesetzblatte wieder zu verlautbaren.