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(2) Ansuchen um Bewilligung einer Deponie haben unbeschadet der Bestimmungen des § 103 jedenfalls Angaben zu enthalten über
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(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Deponietechnik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) sowie fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist, eine fachkundige Betriebsführung gewährleistet ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung sichergestellt erscheint; ferner ist darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Aufnahme des Deponiebetriebes ist erst nach behördlicher Überprüfung (§ 121) der hiezu erforderlichen Anlagen und Maßnahmen zulässig.
(4) Als Stand der Deponietechnik gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden.
(5) Abweichungen von einer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei der Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.
(6) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren bewilligt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Bewilligungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraumes, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, soweit in der Bewilligung nichts anderes normiert ist, 20 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ansuchen um Verlängerung des Einbringungszeitraumes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgesetzten Dauer gestellt werden; in diesem Fall ist der Ablauf der Frist gehemmt; § 21 Abs. 3 dritter Satz findet hiebei Anwendung. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der Berechtigte Anspruch auf Fristverlängerung, wenn öffentliche Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) nicht im Wege stehen und sichergestellt ist, daß die Deponie vor Ablauf der zu verlängernden Frist bestmöglich dem Stand der Deponietechnik (Abs. 4) entspricht. Die Einbringung von Abfällen ist einzustellen, wenn die bewilligte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet Abs. 10 Anwendung.
(7) Zugleich mit der Erteilung der Bewilligung hat die Behörde dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Auflassung der Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt auch eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit des Deponietypes nähere Bestimmungen über den Inhalt der Haftungserklärung sowie über die Sicherstellung, insbesondere über Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden treffen.
(8) Die Bewilligung der Deponie hat unbeschadet des § 111 jedenfalls zu enthalten
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(9) Deponiebewilligungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
(10) Der Behörde sind spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung, soweit nicht nach Abs. 1 Bewilligungspflicht besteht, anzuzeigen
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(11) Der Deponieberechtigte hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik (Abs. 4), gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (Abs. 5), einzuhalten. Erweisen sich die getroffenen Vorkehrungen als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat die Behörde die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik (Abs. 4) nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des Abs. 5, dem Deponieberechtigten nach Wahrung des Parteiengehörs aufzutragen. Auf Antrag des Deponieberechtigten kann die Behörde - soweit dadurch Rechte Dritter nicht verletzt werden - anstelle der von ihr zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponieberechtigten vorzuschlagende Vorkehrungen zulassen, wenn auch damit dem Schutz öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) in hinreichender Weise entsprochen wird, sowie die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Technik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrages in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einem Fachkundigen erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz öffentlicher Interessen dies erfordert, kann die Behörde bis zur Durchführung der Anpassung die vorübergehende Einschränkung oder Einstellung des Deponiebetriebes verfügen.
(12) Die Behörde hat das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Stillegung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Abs. 10; § 21a) oder Anpassung an den Stand der Technik angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
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(2) Ansuchen um Bewilligung einer Deponie haben unbeschadet der Bestimmungen des § 103 jedenfalls Angaben zu enthalten über
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(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Deponietechnik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) sowie fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist, eine fachkundige Betriebsführung gewährleistet ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung sichergestellt erscheint; ferner ist darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Aufnahme des Deponiebetriebes ist erst nach behördlicher Überprüfung (§ 121) der hiezu erforderlichen Anlagen und Maßnahmen zulässig.
(4) Als Stand der Deponietechnik gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden.
(5) Abweichungen von einer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei der Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.
(6) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren bewilligt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Bewilligungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraumes, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, soweit in der Bewilligung nichts anderes normiert ist, 20 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ansuchen um Verlängerung des Einbringungszeitraumes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgesetzten Dauer gestellt werden; in diesem Fall ist der Ablauf der Frist gehemmt; § 21 Abs. 3 dritter Satz findet hiebei Anwendung. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der Berechtigte Anspruch auf Fristverlängerung, wenn öffentliche Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) nicht im Wege stehen und sichergestellt ist, daß die Deponie vor Ablauf der zu verlängernden Frist bestmöglich dem Stand der Deponietechnik (Abs. 4) entspricht. Die Einbringung von Abfällen ist einzustellen, wenn die bewilligte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet Abs. 10 Anwendung.
(7) Zugleich mit der Erteilung der Bewilligung hat die Behörde dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Auflassung der Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt auch eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit des Deponietypes nähere Bestimmungen über den Inhalt der Haftungserklärung sowie über die Sicherstellung, insbesondere über Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden treffen.
(8) Die Bewilligung der Deponie hat unbeschadet des § 111 jedenfalls zu enthalten
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(9) Deponiebewilligungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
(10) Der Behörde sind spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung, soweit nicht nach Abs. 1 Bewilligungspflicht besteht, anzuzeigen
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(11) Der Deponieberechtigte hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik (Abs. 4), gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (Abs. 5), einzuhalten. Erweisen sich die getroffenen Vorkehrungen als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat die Behörde die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik (Abs. 4) nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des Abs. 5, dem Deponieberechtigten nach Wahrung des Parteiengehörs aufzutragen. Auf Antrag des Deponieberechtigten kann die Behörde - soweit dadurch Rechte Dritter nicht verletzt werden - anstelle der von ihr zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponieberechtigten vorzuschlagende Vorkehrungen zulassen, wenn auch damit dem Schutz öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) in hinreichender Weise entsprochen wird, sowie die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Technik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrages in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einem Fachkundigen erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz öffentlicher Interessen dies erfordert, kann die Behörde bis zur Durchführung der Anpassung die vorübergehende Einschränkung oder Einstellung des Deponiebetriebes verfügen.
(12) Die Behörde hat das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Stillegung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Abs. 10; § 21a) oder Anpassung an den Stand der Technik angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.