§ 33a WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2003 bis 31.12.9999
§ 33a WRG 1959 (weggefallen) seit 22.12.2003 weggefallen.Paragraph 33 a,

Im Sinne der §§ 33b und 33d sind Im Sinne der Paragraphen 33 b und 33d sind

  1. 1.Ziffer eins„schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;„schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des Paragraph 30, Absatz eins, zuwiderläuft;
  2. 2.Ziffer 2„gefährliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;
  3. 3.Ziffer 3„Grenzwerte“ verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;
  4. 4.Ziffer 4„Mittelwerte“ das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;
  5. 5.Ziffer 5„Konzentrationen“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;
  6. 6.Ziffer 6„spezifische Frachten“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
  7. 7.Ziffer 7„Frachten“ die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.

Stand vor dem 21.12.2003

In Kraft vom 01.10.1997 bis 21.12.2003
§ 33a WRG 1959 (weggefallen) seit 22.12.2003 weggefallen.Paragraph 33 a,

Im Sinne der §§ 33b und 33d sind Im Sinne der Paragraphen 33 b und 33d sind

  1. 1.Ziffer eins„schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;„schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des Paragraph 30, Absatz eins, zuwiderläuft;
  2. 2.Ziffer 2„gefährliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;
  3. 3.Ziffer 3„Grenzwerte“ verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;
  4. 4.Ziffer 4„Mittelwerte“ das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;
  5. 5.Ziffer 5„Konzentrationen“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;
  6. 6.Ziffer 6„spezifische Frachten“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
  7. 7.Ziffer 7„Frachten“ die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.

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