§ 33a WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2003 bis 31.12.9999
Im Sinne der §§ 33b § 33a WRG 1959und 33d sind

1.

„schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;

2.

„gefährliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;

3.

„Grenzwerte“ verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;

4.

„Mittelwerte“ das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;

5.

„Konzentrationen“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;

6.

„spezifische Frachten“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;

7.

„Frachten“ die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.

(weggefallen) seit 22.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 21.12.2003

In Kraft vom 01.10.1997 bis 21.12.2003
Im Sinne der §§ 33b § 33a WRG 1959und 33d sind

1.

„schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;

2.

„gefährliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;

3.

„Grenzwerte“ verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;

4.

„Mittelwerte“ das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;

5.

„Konzentrationen“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;

6.

„spezifische Frachten“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;

7.

„Frachten“ die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.

(weggefallen) seit 22.12.2003 weggefallen.

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