§ 110 WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999
§ 110 WRG 1959 (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.Paragraph 110,

Ist die geplante Benutzung der Gewässer mit Anlagen verbunden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, so sind die wasserrechtlichen Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den sonst noch erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 01.10.1997 bis 10.08.2001
§ 110 WRG 1959 (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.Paragraph 110,

Ist die geplante Benutzung der Gewässer mit Anlagen verbunden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, so sind die wasserrechtlichen Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den sonst noch erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten