§ 29 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 2004 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat.
  2. (2)Absatz 2Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge nach § 2 sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.Die sich nach Absatz eins, ergebenden Beträge nach Paragraph 2, sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
  3. (3)Absatz 3Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.Die sich nach Absatz eins und 2 ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.
§ 29 VGebG (weggefallen) seit 12.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 11.01.2008

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.01.2008
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 2004 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat.
  2. (2)Absatz 2Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge nach § 2 sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.Die sich nach Absatz eins, ergebenden Beträge nach Paragraph 2, sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
  3. (3)Absatz 3Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.Die sich nach Absatz eins und 2 ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.
§ 29 VGebG (weggefallen) seit 12.01.2008 weggefallen.

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