Art. 1 § 5 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Art. 1 § 5 VBefrG (Verfassungsbestimmungweggefallen) Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes einen ordentlichen Wohnsitz hatseit 01.01.1995 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 15.03.1990 bis 31.12.1994
Art. 1 § 5 VBefrG (Verfassungsbestimmungweggefallen) Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes einen ordentlichen Wohnsitz hatseit 01.01.1995 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten