Art. 1 § 5a VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.
  2. (2)Absatz 2Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 41, des Paragraph 42, Absatz eins,, 2 und 4 und des Paragraph 43, der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.
Art. 1 § 5a VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 15.03.1990 bis 30.04.1993
  1. (1)Absatz einsJeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.
  2. (2)Absatz 2Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 41, des Paragraph 42, Absatz eins,, 2 und 4 und des Paragraph 43, der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.
Art. 1 § 5a VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

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