Art. 1 § 6 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen.Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (Paragraph 2, Absatz 2,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,
    1. a)Litera adie am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;
    2. b)Litera bderen Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Art. 1 § 6 VBefrG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.1994
  1. (1)Absatz einsNach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen.Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (Paragraph 2, Absatz 2,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,
    1. a)Litera adie am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;
    2. b)Litera bderen Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Art. 1 § 6 VBefrG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

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