Art. 1 § 6 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Art. 1 § 6 VBefrG (1weggefallen) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anmseit 01.01.1995 weggefallen.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;

b)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.1994
Art. 1 § 6 VBefrG (1weggefallen) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anmseit 01.01.1995 weggefallen.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;

b)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

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