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(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,
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(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,
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(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.